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Oldie aus dem Ruhrpott
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Verwahrloste Wohnung führt zur Kündigung - (Aktuelles Urteil)

Wer seine Wohnung nicht ausreichend pflegt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst dann, wenn noch kein Schaden entstanden ist.
Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht Frankfurt am Main
(Az. 33051 C 287/25).
Demnach darf der Mieter seine Wohnung weder deutlich verwahrlosen noch verschmutzen.

Der Fall
In dem konkreten Fall ging es zunächst um Teilmietrückstände.
Daraufhin drohte der Vermieter, den Mieter wegen Zutrittsverweigerung zu verklagen.
Der Mieter gab nach und gewährte den Zutritt.
Dabei stellte der Vermieter eine deutliche Verwahrlosung und Verschmutzung der Mietsache fest: Die Wohnung war mit Möbeln zugestellt, Abfälle und sonstiger Unrat lagen herum, heißt es.

Der Vermieter mahnte den Mieter mehrfach ab und forderte ihn auf, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da sich die Situation nicht änderte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, und widersprach ausdrücklich einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses.
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Die Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main gaben dem Vermieter recht.
Er habe es nicht hinzunehmen, dass der Mieter seine Wohnung derart verwahrlosen lässt. Dass bislang noch kein Schaden durch die Verschmutzung und Verwahrlosung eingetreten sei, ist laut dem Richter dabei unerheblich.
Wichtig sei jedoch, dass der Mieter diesbezüglich mehrfach abgemahnt worden sei.

Das Amtsgericht stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zutrittsrecht des Vermieters.
Danach kann bereits die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - wie die Duldung einer berechtigten Besichtigung - eine Kündigung rechtfertigen.
Ein gesonderter gerichtlicher Duldungstitel ist dafür nicht erforderlich.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Urteil: Freunde-Finder-Funktion von Facebook rechtswidrig

Das soziale Netzwerk darf keine Daten von Personen verarbeiten, die nicht Mitglied sind.
Die Verbraucherzentrale sieht in einer entsprechenden Gerichtsentscheidung ein wichtiges Signal.

Facebook darf über seine Freunde-Finder-Funktion nicht auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst keine Nutzer der Plattform sind.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin II hervor.
Die Entscheidung der Zivilkammer bezieht sich ausdrücklich auf Verbraucher, die in Deutschland leben (Az.: 15 O 569/18).
Bei Zuwiderhandlung droht laut Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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Gericht - YouTube muss Werbung klarer kennzeichnen

Von einem Sponsor finanzierte YouTube-Videos müssen klarer als bislang als Werbung gekennzeichnet sein.
Das ist der Tenor eines Urteils des Landgerichtes Bamberg, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig
. (Az. 1 HK O 19/25).

Im konkreten Fall beanstandete die Verbraucherzentrale ein etwa zehnminütiges Video eines sogenannten Finfluencers zur Bewerbung einer Broker-App auf YouTube, mit der man mit Aktien und anderen Wertanlagen handeln kann.
In der Beschreibung unter dem Video wies der Influencer zwar auf eine Sponsoring-Verbindung hin, allerdings ohne den Sponsor zu nennen.

10-Sekunden-Hinweis ist zu kurz
Im Video wurde zur Kennzeichnung der Werbung nur zu Beginn der Hinweis "Enthält bezahlte Werbung" eingeblendet.
"Der Hinweis ist lediglich 10 Sekunden lang zu sehen.
Das ist viel zu wenig und außerdem wird der Sponsor nicht korrekt benannt", sagte Gabriele Bernhardt, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Im Urteil der 1. Kammer für Handelssachen am Landgericht Bamberg heißt es, das Video sei von Dritten finanziert worden, ohne dass der werbliche Charakter "hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht" worden sei.
Damit verstoße YouTube gegen das europäische Digitalgesetz DSA (Digital Service Act).

Ein YouTube-Sprecher sagte: "Wir werden die Einzelheiten des Urteils prüfen, sobald es vorliegt, und dann unsere nächsten Schritte entscheiden."

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Netto darf weiter Extra-Rabatte in App anbieten

In den Apps von Supermarktketten und Discountern erhalten angemeldete Kunden zusätzliche Angebote, andere nicht.
Ist das ungerecht?


Ein Gericht weist eine Klage von Verbraucherschützern ab.

Der Discounter Netto darf weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können.
Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) auf Unterlassung wurde vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg abgewiesen (Az. 3 UKl 16/25 e).
Es liege keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern vor.

Der Vorsitzende Richter Carsten Sellnow hatte bereits in der vorläufigen Bewertung von einem „klaren Fall" gesprochen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In einem Prospekt hatte die Kette einen Extra-Rabatt von „15 Prozent auf Alles" beworben, der allerdings nur über die App eingelöst werden kann.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Kritisiert wird, dass behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden, weil sie entsprechende Geräte oder Apps oft nicht nutzen könnten oder dürften.

Das Gericht sieht es anders: Der Anbieter stelle die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung.
Er müsse dabei nicht etwa auf Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen.
Zudem könne der Zugang zur App unterschiedlich gewertet werden.
So hätten etwa Sehbehinderte bessere Möglichkeiten im Umgang mit der App als etwa mit der Werbung in einem Druckerzeugnis.

Die Verbraucherschützer reagierten enttäuscht. „
Selbstverständlich hätten wir uns eine andere Entscheidung gewünscht.
Wir werden nun die Urteilsgründe prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden", sagte VZBV-Referentin Susanne Einsiedler.

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Verbraucherzentrale mahnt EDEKA wegen unzulässiger Werbung ab

Irreführender „Super-Knüller"- Preis bei Edeka

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierung, wenn der angegebene Preis tatsächlich höher ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Landgericht Offenburg, Urteil vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23 KfH)
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 (Az. 14 U 83/25)
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Urteil gegen Nortonlifelock wegen Antiviren-Abo

Das Landgericht Berlin hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den IT-Security-Anbieter Nortonlifelock Ireland Limited wegen der Vermarktung seines Produkts NortonTM 360 Deluxe stattgegeben.

Die Richter sehen den Vorwurf der einseitigen Verlängerung eines gekündigten Virenschutz-Abos als irreführend.

Besonders dreistes Vorgehen

Das Vorgehen von Nortonlifelock war besonders dreist: Das Anschreiben mit der angeblichen Vertragsverlängerung erweckte den Eindruck, als könnte der Anbieter den gekündigten Vertrag einfach nochmal verlängern, so Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Der konkrete Fall: Nach Kündigung ihres Virenschutz-Abonnements bekam eine Kundin eine E-Mail ihres alten Anbieters: Ihr Abo sei kostenlos um 30 Tage verlängert worden.
Mit der Verlängerung kaufe sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch für 104,99 Euro im Jahr verlängert werde.

Wiederkehrendes Abonnement

In dem Schreiben hiess es: Ihr Abonnement ist seit über zwei Wochen abgelaufen.
Daher haben wir Ihr Abonnement einmalig kostenlos um 30 Tage verlängert.
Weiter unten informierte ein Sternchenhinweis über Wichtige Abonnement-, Preis- und Angebotsdetails - einmal mehr Grund für die Verbraucher, dieses Kleingedruckte besonders genau zu lesen.

Denn darin hiess es:
Mit der Verlängerung Ihres Abonnements kaufen Sie ein wiederkehrendes Abonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch verlängert wird.
Für die Verlängerung wird jährlich folgender Preis abgerechnet: 104,99 Euro.
Aus Sicht des Berliner Landgerichts ist die Mitteilung über die vermeintliche Abo-Verlängerung mehrfach irreführend.

Den Richtern nach wird wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, dass eine solche Verlängerung des Vertrags einseitig durch den Anbieter erfolgt.
Der Hinweis auf die Abo-Details könne weiter so verstanden werden, dass die zunächst kostenfreie Vertragsverlängerung zum Kauf eines wiederkehrenden Abonnements geführt habe.

Auch diese Angabe sei zur Täuschung geeignet.
Zudem werde suggeriert, dass das Abo erneut gekündigt werden müsse, um eine kostenpflichtige Verlängerung zu verhindern.
Als unzulässig wertete das Gericht auch die fehlende Möglichkeit, Widerspruch gegen den Versand solcher E-Mails einzulegen.

Das aktuelle Urteil (PDF) erging als Versäumnisurteil.
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BGH entscheidet gegen Netflix: Gutscheinbedingung war unzulässig

Statement von Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute auf die Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands in einem Klageverfahren gegen die Netflix Services Germany GmbH entschieden: Die Regelung in den Geschenkkarten- und Gutscheinbedingungen, nach der die Kündigung der Verbraucher:innen erst mit Verbrauch des gesamten Guthabens wirksam werden sollte, ist unwirksam.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2026, Az. III ZR 152/25

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Vorsicht bei Klausuren: Urteil - Eingeschaltetes Smartphone bei Prüfung ist Täuschung

Das Smartphone vibriert oder klingelt plötzlich während der Prüfung, obwohl es eigentlich ausgeschaltet sein sollte.
Keine böse Absicht, kein geplanter Regelverstoß - nur vergessen, das Gerät auszumachen. Doch genau in diesem Augenblick kann die Klausur bereits beendet sein.

Denn ein Beschluss (Aktenzeichen: 6 B 108/26) des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, dass schon ein eingeschaltetes Smartphone als Täuschungsversuch gewertet werden kann.

Smartphone trotz Verbot dabei
Im konkreten Fall ging es um einen Prüfling im Studiengang Polizeivollzugsdienst, der sein Smartphone entgegen klarer Vorgaben bei sich trug.

Die Prüfungsordnung schrieb vor, dass elektronische Geräte vor Beginn ausgeschaltet und außerhalb der Reichweite abgelegt werden müssen.
Dennoch befand sich das Gerät während der Klausur in seiner Hosentasche.
Aufgefallen war der Mann, weil er wiederholt in Richtung seiner Tasche blickte, was schließlich zu einer Kontrolle führte.

Gerät jederzeit einsatzbereit
Dabei stellte sich heraus, dass das Smartphone eingeschaltet und damit jederzeit nutzbar war.

Dementsprechend wurde der Kläger von der Prüfung ausgeschlossen.
Aus Sicht des Gerichts spielte es keine Rolle, ob das Gerät tatsächlich verwendet wurde. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass ein Zugriff jederzeit möglich war und damit auch die Option bestand, unerlaubte Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Einlassung des Prüflings, das Smartphone lediglich vergessen zu haben, ließ das Gericht nicht gelten.

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Urteil: Paketbote flieht auf Porsche - Hundehalter haftet

Ein Paketbote, der sich in Bayern auf der Flucht vor Hunden auf die Motorhaube eines Autos gerettet hatte, muss nicht für mögliche Schäden haften.
Das hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Fall entschieden und die Klage abgewiesen.
Der Paketzusteller hatte an einer Haustür geklingelt, worauf drei Hunde - zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund - bellend auf den Mann zustürmten.
Daraufhin flüchtete sich der Paketbote auf die Motorhaube eines neben dem Haus geparkten Porsche Cayenne (Az: 223 C 6838/25).

Der Kläger behauptet, dass dadurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden seien, was eine Neulackierung erforderlich mache.
Die Kosten dafür wurden mit knapp 2.724 Euro veranschlagt.
Da sowohl der Paketbote als auch dessen Arbeitgeber nach dem Vorfall vom September 2024 eine Schadensregulierung verweigerten, klagte der Autobesitzer am Amtsgericht München.

Das Gericht wies die Klage im Februar ab.
Es bezweifelte unter anderem, dass die Schäden tatsächlich von dem Vorfall stammten, auch weil der Kläger davon erst Monate danach Fotos angefertigt hatte.

Doch selbst wenn der Paketbote die Kratzer verursacht haben sollte, sei eine Haftung des Zustellers ausgeschlossen, weil dem Kläger wegen dessen Tierhalterhaftung ein Mitverschulden zukomme.

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Urteil gegen 1&1: Kunden dürfen SIM-Karte in Modem stecken

1&1 darf Mobilfunk-Verträge nicht automatisch um 1 Jahr verlängern.
Auch das Verbot stationärer Endgeräte ist unzulässig
.

Verbraucherschützer verbuchen einen Erfolg gegen einseitige Vertragsbedingungen des Mobilfunkers 1&1 Telecom.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat gleich sieben AGB-Klauseln für unzulässig und unwirksam erklärt (Az. 2 U 603/24), nicht rechtskräftig).
Beispielsweise untersagte 1&1 zu Unrecht die Nutzung stationärer Endgeräte, die kein Produkt von 1&1 sind.
Außerdem verlängerte der Anbieter Verträge automatisch um zwölf Monate.
Letzteres ist ein klarer Widerspruch zu Telekommunikationsgesetz (TKG), das in Paragraph 56 nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer das jederzeitige Kündigungsrecht mit einem Monat Frist vorsieht.

Eine weitere Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erklärt, dass Rechnungen ins Kundenkonto auf der 1&1-Webseite hochgeladen werden.
„Mit dem Zugang" sollen sie fällig werden.
Das OLG hält das für doppelt rechtswidrig: Einerseits werde der Zugang der Rechnungen fingiert.
Solche Fiktionen sind ausdrücklich untersagt (Paragraph 308 Ziffer 6 BGB).
Andererseits sei für Laien nicht erkennbar, wann der „Zugang" wirksam sein soll.
Damit sei die Klausel intransparent, was Paragraph 307 Abs 1 Satz 2 BGB mit Unwirksamkeit ahndet.
Die beiden letztgenannten Klauseln hatte die erste Instanz, das Landgericht Koblenz (LG, Az. 3 O 4/23), für zulässig erachtet.
Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war also erfolgreich.

1&1 scheitert mit Berufung

Fünf weitere Klauseln hatte bereits das LG aufgehoben.
Gegen zwei dieser Aufhebungen berief 1&1, jedoch ohne Erfolg:

1&1 wollte weiterhin mündliche Zusagen an Kunden, die nicht in Textform bestätigt werden, generell für unwirksam erklären dürfen.
Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt in Paragraph 305b individuellen Vertragsabreden sogar Vorrang gegenüber AGB.
Daher geht ein so allgemeiner Ausschluss mündlicher Vereinbarungen zu weit.

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Neues Urteil: Banken müssen Kunden bei falschen Abbuchungen entschädigen

Unbefugte Geldabhebungen von einem Konto sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt grundsätzlich von der Bank auszugleichen, solange beim Kontoinhaber keine Fahrlässigkeit vorliegt.

Das Gericht verurteilte eine Bank nach einem heute veröffentlichten Urteil zur Zahlung eines unbefugt abgehobenen und noch nicht ausgeglichenen Betrags (Az. 17 U 62/24).
Das Urteil wurde schon am 29. April gesprochen.

Der Kläger hatte demnach bei der Bank ein Konto eröffnet und Ende Juni 2019 einen Betrag von gut 300.000 Euro eingezahlt.
Die Bankkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt geschickt werden.
Zwei mittlerweile Verurteilte hoben von diesem Konto von Ende Juni bis Ende August 2019 knapp 220.000 Euro mittels Karte ab - zu einer Zeit, als der Kontoinhaber im Ausland war. Nach seiner Rückkehr habe der Mann der Bank mitgeteilt, dass er immer noch keine Bankkarte habe.
Er habe daraufhin das Konto gesperrt.

Bank muss 66.000 Euro erstatten

Die Bank beglich vor dem Prozess einen Teil des Schadens, wollte aber von dem Kunden gut 66.000 Euro einbehalten.
Das Landgericht gab der Bank recht, das Oberlandesgericht dem Kläger.
Die Begründung: Es handele sich unstreitig um nicht autorisierte Zahlungen.

Die Bank habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.
Dies sei nur der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt hätte.
Er sei aber nie im Besitz der Karte und der PIN gewesen.
Ihm sei auch der Zustellungstag der Karte nicht bekannt gewesen und niemand sei verpflichtet, fortlaufend darauf zu achten, ob in seinem Briefkasten Sendungen eingehen, und diese unverzüglich herauszunehmen.
Ohnehin hätte die Sparkasse beweisen müssen, dass der Kläger die Karte doch schon erhalten hatte - was sie nicht konnte.

Gegen die Entscheidung kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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