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collo

Oldie aus dem Ruhrpott
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Urteil am Amtsgericht - Blumenkästen nur innen: Kann das vorgeschrieben werden?

Blumenkästen dürfen nur noch an der Innenseite vom Balkongeländer angebracht werden?
Das kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) so beschließen.
Auf einen entsprechenden Fall vor dem Amtsgericht München weist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Überlaufende Blumenkästen bei Starkregen
Geklagt hatte eine Frau, die in einer Wohnanlage aus den 1970er-Jahren wohnte. Ihre Blumenkästen befestigte sie wie stets an der Außenseite des Balkongeländers.
Dann ließ allerdings die Bewohnerin darunter ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen.
Nun lief bei Starkregen das Wasser in den Blumenkästen über und tropfte auf die neue Verglasung.

In der Eigentümerversammlung wurde daher der Beschluss gefasst, dass Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssten.
Wer sich nicht daran halte, müsse haften, wenn es zum Beispiel zu Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum komme.

Beschluss trotz jahrzehntelanger Praxis wirksam
Das Gericht bestätigte den Beschluss.
Denn er diene der Schadensvermeidung und liege im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Es sei unerheblich, dass die Kästen seit Jahrzehnten außen gehangen hätten.
Auch eine konkrete Gefahr müsse es nicht geben.
Die Klägerin könne ihren Balkon mit innen angebrachten Blumenkästen immer noch sinnvoll nutzen.

Allerdings: Die Regelung zur verschuldensunabhängigen Kostenhaftung für etwaige Schäden oder Verschmutzungen erklärte das Gericht für nichtig.
Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Haftung wegen Verschuldens, heißt es in dem Urteil. (Az.: 1293 C 12154/24 WEG).

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Oldie aus dem Ruhrpott
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OLG-Urteil: Spieler können Verluste bei illegalem Online-Casino zurückfordern

Verträge mit Anbietern von Online-Glücksspielen, die keine gültige deutsche Lizenz haben, sind oft nichtig, hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.


Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Spielern gegenüber Anbietern von illegalen Online-Casinospielen deutlich gestärkt.
In dem Fall hatte ein Spieler zwischen 2014 und 2020 dem Online-Glücksspiel bei einem in Malta ansässigen Anbieter gefrönt, der in Deutschland keine gültige Lizenz besaß.
Der Spieler forderte von dem Anbieter 505,98 Euro zurück, da die Spielverträge aufgrund des Verstoßes gegen Paragraf 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit dem einschlägigen Paragrafen 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig seien.

Der beklagte Casino-Betreiber hielt dagegen, dass der Spieler die Illegalität der Spiele gekannt habe und dass deutsches Recht aufgrund der internationalen Ausrichtung des Angebots nicht anwendbar sei. Das OLG Brandenburg bestätigte jedoch in der jetzt publik gewordenen, aber noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juni 2025 im Kern das Urteil der Vorinstanz und sprach dem Spieler den vollen Erstattungsbetrag zu (Az.: 2 U 24/25).

Die Brandenburger Richter stützten ihre Entscheidung auf zwei Hauptpfeiler: Sie stellen klar, dass Paragraf 4 GlüStV ein sogenanntes Verbotsgesetz ist.
Ein Verstoß dagegen führt dazu, dass die geschlossenen Spielverträge von Anfang an unwirksam sind.
Dies ist eine gefestigte Rechtsprechung, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird.

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