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Oldie aus dem Ruhrpott
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Urteil am Amtsgericht - Blumenkästen nur innen: Kann das vorgeschrieben werden?

Blumenkästen dürfen nur noch an der Innenseite vom Balkongeländer angebracht werden?
Das kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) so beschließen.
Auf einen entsprechenden Fall vor dem Amtsgericht München weist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Überlaufende Blumenkästen bei Starkregen
Geklagt hatte eine Frau, die in einer Wohnanlage aus den 1970er-Jahren wohnte. Ihre Blumenkästen befestigte sie wie stets an der Außenseite des Balkongeländers.
Dann ließ allerdings die Bewohnerin darunter ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen.
Nun lief bei Starkregen das Wasser in den Blumenkästen über und tropfte auf die neue Verglasung.

In der Eigentümerversammlung wurde daher der Beschluss gefasst, dass Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssten.
Wer sich nicht daran halte, müsse haften, wenn es zum Beispiel zu Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum komme.

Beschluss trotz jahrzehntelanger Praxis wirksam
Das Gericht bestätigte den Beschluss.
Denn er diene der Schadensvermeidung und liege im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Es sei unerheblich, dass die Kästen seit Jahrzehnten außen gehangen hätten.
Auch eine konkrete Gefahr müsse es nicht geben.
Die Klägerin könne ihren Balkon mit innen angebrachten Blumenkästen immer noch sinnvoll nutzen.

Allerdings: Die Regelung zur verschuldensunabhängigen Kostenhaftung für etwaige Schäden oder Verschmutzungen erklärte das Gericht für nichtig.
Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Haftung wegen Verschuldens, heißt es in dem Urteil. (Az.: 1293 C 12154/24 WEG).

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Oldie aus dem Ruhrpott
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OLG-Urteil: Spieler können Verluste bei illegalem Online-Casino zurückfordern

Verträge mit Anbietern von Online-Glücksspielen, die keine gültige deutsche Lizenz haben, sind oft nichtig, hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.


Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Spielern gegenüber Anbietern von illegalen Online-Casinospielen deutlich gestärkt.
In dem Fall hatte ein Spieler zwischen 2014 und 2020 dem Online-Glücksspiel bei einem in Malta ansässigen Anbieter gefrönt, der in Deutschland keine gültige Lizenz besaß.
Der Spieler forderte von dem Anbieter 505,98 Euro zurück, da die Spielverträge aufgrund des Verstoßes gegen Paragraf 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit dem einschlägigen Paragrafen 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig seien.

Der beklagte Casino-Betreiber hielt dagegen, dass der Spieler die Illegalität der Spiele gekannt habe und dass deutsches Recht aufgrund der internationalen Ausrichtung des Angebots nicht anwendbar sei. Das OLG Brandenburg bestätigte jedoch in der jetzt publik gewordenen, aber noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juni 2025 im Kern das Urteil der Vorinstanz und sprach dem Spieler den vollen Erstattungsbetrag zu (Az.: 2 U 24/25).

Die Brandenburger Richter stützten ihre Entscheidung auf zwei Hauptpfeiler: Sie stellen klar, dass Paragraf 4 GlüStV ein sogenanntes Verbotsgesetz ist.
Ein Verstoß dagegen führt dazu, dass die geschlossenen Spielverträge von Anfang an unwirksam sind.
Dies ist eine gefestigte Rechtsprechung, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Burger King verliert Mehrwegklage

Die Gastronomie hält sich nicht lückenlos an die Pflicht, wiederverwendbare Verpackungen anzubieten.
Umweltschützer fordern Kontrollen.


Franchise-Filialen der Fast-Food-Ketten Nordsee, Burgermeister, Subway und Burger King müssen ihr Mehrwegangebot bei den Verpackungen verbessern oder überhaupt erst einführen, weil die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geklagt hatte.
Das teilte der Umweltverband am Dienstag mit.
Es geht um Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Frankfurt.

Seit 2023 besteht die sogenannte Mehrwegangebotspflicht. Gastronomiebetriebe, die ihre Waren auf mehr als 80 Quadratmetern anbieten, dürfen seitdem nicht nur Wegwerfverpackungen haben, sondern müssen Mehrwegbehältnisse zumindest als Option anbieten.

Nicht alle halten sich daran: Ab November 2023 hatte die DUH einzelne Filialen besagter Unternehmen stichprobenartig kontrolliert, die allesamt einen Verzehr im Restaurant sowie zum Mitnehmen anbieten.
Wenn neben den Wegwerf-Verpackungen der To-go-Variante keine gleichwertigen Mehrwegoptionen für den Verzehr vor Ort angeboten wurden, reichte die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation Klage ein.
Das passierte auch dann, wenn zwar wiederverwendbare Becher oder Verpackungen angeboten wurden, diese aber nicht dem Umfang der Einwegoptionen entsprachen, also Mehrwegbecher zum Beispiel nur in einer Größe verfügbar waren, die Wegwerf-Behälter jedoch in mehreren.

Sollten die Versäumnisse nicht den Urteilen entsprechend ausgebessert werden, drohen den Betreibern Ordnungsgelder in Höhe von 250.000 Euro.
Burger King Deutschland verweist auf taz-Anfrage auf das eigene Mehrwegsystem und bedauert, dass es beim verklagten Franchisenehmer zu einem „sprachlichen Missverständnis mit der Mitarbeiterin“ gekommen sei, wodurch bestelltes Softeis nicht wie gewünscht im Mehrwegbehältnis ausgegeben worden sei.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Keine Bedenken - Grünes Licht für Abschiebung nach Syrien

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen grünes Licht für die Abschiebung von Syrern in ihre Heimat gegeben.
Den Rückkehrern drohten in Syrien derzeit keine relevanten Gefahren mehr, befand das Gericht in zwei Fällen (Az.: 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A).

In den Heimatregionen der beiden Männer - den Provinzen Damaskus und Latakia - sei das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht so hoch, dass sie einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt wären.
Auch eine Verelendung bei der Rückkehr sei nicht zu erwarten.
Nach aktuellen Erkenntnissen und den vorhandenen Rückkehr- und Hilfsprogrammen bestehe keine allgemeine Notlage, hieß es weiter.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Rentenschock: Gericht urteilt knallhart - 85-jährige Witwe soll 60.000 Euro zurückzahlen

Zwei Jahrzehnte lang bekam eine Seniorin zu viel Witwenrente.
Die Rentenversicherung forderte die über 60.000 Euro zurück - zu Recht, wie ein Gericht nun urteilte.


Eine 85-jährige Witwe muss über 60.000 Euro an die Rentenversicherung zurückzahlen. Der Grund: Sie bekam jahrelang zu viel Witwenrente und hätte das nach Ansicht des Gerichts „nach einfachsten Überlegungen“ merken müssen, wie im Urteil (Aktenzeichen: L 5 R 293/21) zu lesen ist.

Der Fall wirkt wie ein Verwaltungsalbtraum und ist wohl für die Betroffene ein finanzieller Schock.

Was passiert ist
Die Frau aus Hessen erhielt seit 1996 eine Witwenrente.
Später beantragte sie zusätzlich eine eigene Altersrente.
Sie habe nach eigener Aussage vergessen, der Rentenversicherung mitzuteilen, dass sie nun zwei Renten bezieht.
Genau diese Info wäre aber entscheidend gewesen: Eigene Renten werden auf die Witwenrente angerechnet.

Im Ergebnis zahlte der Staat 20 Jahre lang zu viel. Insgesamt 60.177 Euro.

Erst 2019 fiel dem Renten-Service der Doppelbezug auf.
Die Rentenkasse drehte die Zahlungen herunter und forderte fast die komplette Summe zurück.

Besonders relevant: Die Klägerin war früher selbst Sachbearbeiterin in einer Versicherung und mit Antrags- und Meldepflichten vertraut.
Das wertete das Gericht als zusätzliches Indiz dafür, dass sie die Folgen einer zweiten Rente hätte erkennen können.

Die Witwe wehrt sich, ohne Erfolg
Die Frau argumentierte laut Mitteilung des Gerichts:

Sie habe „im guten Glauben“ gehandelt: „Soweit sie sich erinnern könne, habe sie in dem Antrag auf ihre Altersrente angegeben, dass sie bereits eine Hinterbliebenenrente erhalte.“
Sie habe im Rentenantrag angegeben, dass sie bereits eine Witwenrente bekommt,
Sie sei davon ausgegangen, dass die Behörde das intern regelt,
Sie könne die 60.000 Euro nicht zurückzahlen.

Doch das Gericht urteilte hart: „Grobe Fahrlässigkeit“!
Die Richter betonen:
Der Hinweis auf die Meldepflicht stand klar im Witwenrentenbescheid.
Die Klägerin hätte aktiv mitteilen müssen, dass sie zusätzlich eine eigene Altersrente erhält.
Auch eine Rentenbezieherin ohne juristische Kenntnisse müsse erkennen, dass zwei Renten nebeneinander Einfluss auf die Höhe der Witwenrente haben können.

Kurz: Die Frau hätte es wissen können und müssen.

Ein Fall, der zeigt, wie streng die Regeln für Sozialleistungen sind: Wer eine neue Rente bezieht, muss das aktiv melden.
Auch dann, wenn mehrere Renten aus derselben Behörde kommen.

Und: Zu viel gezahlte Renten müssen grundsätzlich vollständig zurückerstattet werden, auch wenn der Fehler jahrelang unentdeckt geblieben ist.

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Polly

lustiger Drache
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Grobe Fahrlässigkeit sehe ich eher bei der Rentenkasse, die es nicht geschissen bekommt, A und B des gleichen Empfängers zu erkennen. Einfach unfassbar!
 
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collo

Oldie aus dem Ruhrpott
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E-Zigarette mit Display - Wie das Vapen zum Handyverstoß am Steuer wird

Nicht nur Mobiltelefone sind am Steuer tabu: Auch E-Zigaretten mit Touchscreen können zu einem Problem werden - und teuer obendrein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt.


Am Steuer gilt das sogenannte Handyverbot.

Das heißt, vereinfacht gesagt: Man darf Smartphone, Tablet & Co während der Fahrt höchstens ganz kurz benutzen - und auch nur dann, wenn solche Geräte dafür nicht in die Hand genommen werden müssen, sondern sich etwa in einer Halterung befinden.
Das Verbot gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen

Allerdings: Auch eine E-Zigarette kann unter diese Kriterien fallen.
Das zeigt eine Entscheidung (Az.: III-1 RBs 201/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, auf die der ADAC hinweist.

Polizeistreife erkennt Handyverstoß
In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der auf der Autobahn unterwegs war.
Dort beobachtete eine Polizeistreife, wie der Mann etwas auf einem Gerät eintippte.
Im Nachgang folgte ein Bußgeldbescheid wegen eines sogenannten Handyverstoßes in Höhe von 150 Euro.

Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein - mit der Begründung, dass er gar kein Handy bedient, sondern nur die Stärke seiner E-Zigarette verändert habe.
Die Argumentation verfing aber nicht und die Bußgeldstelle bestand auf der Strafe.
Da der Mann sich weiterhin weigerte zu zahlen, ging die Sache vor Gericht.

Kann das ein Handyverstoß sein?
Damit hatte der Autofahrer aber keinen Erfolg.
Denn am Ende entschied das OLG Köln: Die E-Zigarette mit Berührungsbildschirm ist ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbotes.
Es wurde auf den Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen.
Demnach ist es verboten, elektronische Geräte, die Informationen anzeigen oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, zu bedienen.

Zwar geht es bei einer E-Zigarette in erster Linie um den Konsum.
Doch wer deren Stärke über ein Display einstellt, nutzt eine Hilfsfunktion, die unmittelbar mit dieser Hauptfunktion verbunden sei.
Und da der Bildschirm die geänderte Stärke auch anzeigt, handelt es sich demnach um Informationen im Sinne der Vorschrift.

Und nicht nur das: Vom Schauen auf das Display geht nach Ansicht des Gerichts auch ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus.
Denn wer zur Kontrolle oder zum Einstellen auf den Bildschirm blickt, lenkt die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr ab.

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collo

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BGH-Urteil ignoriert? Verbraucherzentrale startet Sammelklage gegen Commerzbank

Im Februar 2025 entschied der Bundesgerichtshof: Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten sind verboten.
Bei Girokonten dürfen Banken nur zugreifen, wenn sie die Konditionen transparent vereinbart haben.
Die Commerzbank musste sich diesem Urteil beugen (Az. XI ZR 183/23).

Drei Monate später dann die Wende. Ab Mai verlangt die Bank wieder ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr.
Das gilt allerdings erst ab einem Guthaben von 50.000 Euro.
Verbraucherschützer sprechen von einem klaren Rechtsverstoß.

Nur ein unscheinbares Schreiben statt klarer AGB
Besonders pikant laut Verbraucherzentrale: Die Commerzbank verzichtet darauf, die Negativzinsen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Stattdessen informiert sie ihre Kunden nur mit einem unauffälligen Schreiben über die neue "Entgeltinformation".

"Verbraucher müssen sehr genau hinschauen, um zu verstehen, was das konkret bedeutet", sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.
"Problematisch ist vor allem, dass die Berechnung des Entgelts höchst intransparent bleibt."

Bank lässt Kunden im Unklaren
Das Problem steckt im Detail.
Die Commerzbank rechnet alle Guthaben eines Kunden zusammen, ohne negative Kontostände gegenzurechnen.
Basis der Zinsberechnung soll der monatliche Durchschnittsbetrag über 50.000 Euro sein.

Doch wie die Bank diesen Durchschnitt ermittelt, bleibt unklar.
"Es ist nicht ersichtlich, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Bank die Kontostände erfasst", kritisiert Hummel.
"Das sind aber wichtige Informationen, um die Zinsberechnung nachvollziehen zu können."

Der BGH forderte unmissverständlich: Negativzinsen sind nur bei transparenter Vereinbarung erlaubt.
"Wir sind überzeugt, dass dies hier nicht der Fall ist", so Hummel.

So können Betroffene ihr Geld zurückfordern
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat beim Oberlandesgericht Frankfurt eine Unterlassungsklage eingereicht.
Parallel bereitet sie eine Sammelklage vor, damit betroffene Kunden unrechtmäßig abgebuchte Beträge zurückfordern können.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Privatgirokonto bei der Commerzbank
Erhalt der entsprechenden Entgeltinformation
Tatsächliche Abbuchungen aufgrund dieser Information

Alle Details und das Anmeldeformular finden Sie unter:
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Der Streit um Negativzinsen geht damit in die nächste Runde.
Ob die Commerzbank mit ihrer Strategie durchkommt, muss nun das Gericht entscheiden.

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Angebote in neuer App - Gericht hält Rewe-Bonusprogramm für teilweise rechtswidrig

Das Bonusprogramm des Kölner Lebensmittelkonzerns Rewe ist laut einem Urteil des Kölner Landgerichts in Teilen rechtswidrig.
Demnach dürfen in der Rewe-App und auf der Webseite des Unternehmens keine Bonusprämien für den Kauf eines Produktes beworben werden, ohne dass der reale Kaufpreis des Produktes ebenfalls genannt wird.
Die Richter folgten damit in weiten Teilen einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.


Das Kölner Landgericht benennt in seinem Urteil Rewe nicht direkt, sondern spricht lediglich von den "Beklagten", da grundsätzlich keine Namen von Personen oder Unternehmen genannt werden.
Die Klage gegen Rewe war allerdings bereits im Vorfeld bekannt geworden.
Auf Anfrage erklärte eine Sprecherin: "Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und analysieren es sorgfältig.
Auf dieser Basis werden wir die für uns notwendigen Schritte ableiten."

Rewe-App: Gericht hält Werbung teilweise für "irreführend"
Die Verbraucherschützer hatten geklagt, weil Rewe Kunden für den Kauf einer Flasche Sekt zwei Euro Prämie für das eigene Bonusprogramm versprochen hatte.
Das Guthaben konnten Rewe-Kunden im Anschluss dann für ihren gesamten Einkauf einlösen. Das Problem laut Auffassung des Gerichts: Zwar wurde der Bonus ausgewiesen, der tatsächliche Kaufpreis der Flasche Sekt aber nicht.

Konkret untersagt das Gericht Rewe mit dem Urteil, den Bonus für bestimmte Lebensmittel zu bewerben, ohne gleichzeitig den vollen Kaufpreis zu nennen.
Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten, "die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung" zu treffen.
In der Begründung der Richter heißt es daher offiziell, dass die Bewerbung von Lebensmitteln in dieser Form "irreführend" sei.

Unfairer Vorteil?
Verbraucherschützer klagen gegen Rewe-Bonusprogramm
"Bei der hier beanstandeten Werbung fehlt dem Verbraucher damit zur Einschätzung der Frage, ob das Angebot tatsächlich vorteilhaft ist, die Information, was er denn für den Sekt bezahlen muss", heißt es in einer Mitteilung weiter.
Alleine aufgrund der Höhe der versprochenen Bonuszahlung könnten Kunden dazu verleitet werden, die Flasche Sekt zu kaufen, ohne sich über den Kaufpreis und möglicherweise günstigere Angebote der Konkurrenz zu informieren.

"Der irregeführte Verbraucher hätte ggf. weder den Online-Shop noch ein stationäres Ladengeschäft der Beklagten aufgesucht, wenn er von Beginn an darüber informiert gewesen wäre, was er denn für das jeweilige Produkt bezahlen müsse, um den Bonus zu erlangen", führt das Gericht weiter aus.

Welche Folgen das Urteil für Nutzerinnen und Nutzer der Rewe-App hat, ist derzeit noch unklar.
Der Kölner Konzern hatte im Dezember 2024 sein eigenes Bonusprogramm gestartet, nachdem die Kooperation mit Payback beendet worden war.
Payback arbeitet seit Jahresbeginn mit dem Konkurrenten Edeka zusammen.

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Scheinbarer App-Zwang: Telekom wegen Irreführung bei congstar verurteilt

Landgericht Köln gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Telekom Deutschland GmbH statt


Kund:innen der Telekom-Marke congstar sollten die congstar App herunterladen, weil angeblich das Online-Kundenportal im Sommer 2025 abgeschaltet werde
Tatsächlich war die Telekom vertraglich verpflichtet, den Kundenlogin auf der congstar-Webseite bereitzustellen

Landgericht Köln: Die Ankündigung über die bevorstehende Abschaltung war irreführend

Congstar sorgte im Jahr 2024 für Aufregung unter Kund:innen.
Die Telekom-Marke kündigte an, das Kundenportal „meincongstar“ abzuschalten.
Gleichzeitig forderte der Anbieter Kund:innen auf, die congstar-App auf dem Smartphone zu installieren.
Doch das Unternehmen plante gar keine Abschaltung der Online-Accounts für Bestandskund:innen.
Es wäre auch ein Bruch mit den damaligen Vertragsbedingungen gewesen.
Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Landgericht Köln der Telekom die Irreführung untersagt.

„Kundinnen und Kunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden.
Gleichzeitig müssen Anbieter auch Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigen, die eine Smartphone-App nicht nutzen wollen oder können.
Einen App-Zwang darf es nicht geben“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Kundencenter sollte angeblich im Sommer 2025 abgeschaltet werden
„meincongstar wird ab Sommer 2025 abgeschaltet“: Diese Botschaft erhielten congstar-Kund:innen im Jahr 2024 vor dem Einloggen ins Kundenportal.
Und außerdem: „Steige jetzt schon um und lade dir die congstar App herunter!“
Nach der Abschaltung, hieß es weiter, werde ein Zugriff auf das Kundenprofil nur noch über die App möglich sein.

Das war falsch. Die Geschäftsbedingungen für congstar-Tarife legten fest, dass Mobilfunk-Rechnungen zwölf Monate lang auf „meincongstar“ abrufbar sind.
Die Telekom war daher vertraglich verpflichtet, Bestandskund:innen den Zugang zum Kunden-Account via Website zu ermöglichen.
Vor Gericht stellte das Unternehmen außerdem klar, dass das Kundencenter gar nicht abgeschaltet, sondern für Bestandskund:innen in modifizierter Form weitergeführt werde.

Kundeninformation über Abschaltung des Portals war irreführend
Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Telekom ihre Kund:innen mit der Falschmeldung in die Irre führte und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstieß.
Die Ankündigung zur Abschaltung des bisherigen Kundenportals sei sowohl unwahr als auch zur Täuschung geeignet.
Sie suggeriere den Kund:innen, sie müssten zwingend die App auf ihrem Mobiltelefon installieren, um ihren Vertrag auch künftig noch verwalten zu können.
Das treffe objektiv nicht zu.

Die Umstellung von einem Kundenlogin hin zur App habe für die Betroffenen spürbare Auswirkungen.
Sie könnten nicht mehr wie gewohnt auf ihre Dokumente zugreifen und den Vertrag verwalten. Viele Verbraucher:innen stünden der Installation einer Vielzahl von Apps auf ihrem Smartphone zudem aus Datenschutzgründen kritisch gegenüber, so das Gericht.
Es liege auf der Hand, dass viele die App ohne die irreführende Ankündigung nicht heruntergeladen hätten.

Urteil des LG Köln vom 18.09.2025, Az. 33 O 490/24

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Rücknahme verweigert - Discounter Action unterliegt im Pfandstreit

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in einem Verfahren zur Einhaltung der Pfandpflicht einen Erfolg erzielt.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Non-Food-Discounter Action per Urteil verpflichtet, pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen aus dem eigenen Sortiment unentgeltlich zurückzunehmen und das erhobene Pfand zu erstatten (Aktenzeichen 38 O 71/25).

Die DUH hatte in drei Filialen des Unternehmens in Berlin und im baden-württembergischen Rielasingen testweise versucht, bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen zurückzugeben.
Nach Verbandsangaben verweigerten die Märkte sowohl die Rücknahme als auch die Auszahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Pfands von 25 Cent.
Da die jeweiligen Getränke im Sortiment geführt wurden, sah die Umwelthilfe darin einen Verstoß gegen die Rücknahmepflicht des Verpackungsgesetzes und erhob Klage.

Das Gericht folgte dieser Bewertung und bestätigte die Pflicht des Händlers zur Rücknahme von Einweg-Getränkeverpackungen, wenn entsprechende Produkte angeboten werden.
Die DUH bezeichnete dies als wichtigen Beitrag zur Sicherung der Funktionsweise des Pfandsystems.
Dieses sei seit mehr als 20 Jahren ein zentraler Baustein gegen Vermüllung und erreiche Rücklaufquoten von über 98 Prozent.

DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kritisierte das Verhalten des Discounters.
Action habe sich gegenüber Unternehmen, die die Pfandpflicht vollständig umsetzen, „einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft“. Dass das Unternehmen „gerichtlich dazu verurteilt werden musste, sich an geltendes Recht zu halten“, spreche nach Darstellung der DUH „Bände“.

Der Umweltverband kündigte an, auch künftig stichprobenartig Filialen großer Handelsunternehmen zu überprüfen und Verstöße gegen Rücknahme- oder Auszahlungspflichten weiterhin gerichtlich zu verfolgen.

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