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collo

Oldie aus dem Ruhrpott
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Verwahrloste Wohnung führt zur Kündigung - (Aktuelles Urteil)

Wer seine Wohnung nicht ausreichend pflegt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst dann, wenn noch kein Schaden entstanden ist.
Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht Frankfurt am Main
(Az. 33051 C 287/25).
Demnach darf der Mieter seine Wohnung weder deutlich verwahrlosen noch verschmutzen.

Der Fall
In dem konkreten Fall ging es zunächst um Teilmietrückstände.
Daraufhin drohte der Vermieter, den Mieter wegen Zutrittsverweigerung zu verklagen.
Der Mieter gab nach und gewährte den Zutritt.
Dabei stellte der Vermieter eine deutliche Verwahrlosung und Verschmutzung der Mietsache fest: Die Wohnung war mit Möbeln zugestellt, Abfälle und sonstiger Unrat lagen herum, heißt es.

Der Vermieter mahnte den Mieter mehrfach ab und forderte ihn auf, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da sich die Situation nicht änderte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, und widersprach ausdrücklich einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses.
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Die Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main gaben dem Vermieter recht.
Er habe es nicht hinzunehmen, dass der Mieter seine Wohnung derart verwahrlosen lässt. Dass bislang noch kein Schaden durch die Verschmutzung und Verwahrlosung eingetreten sei, ist laut dem Richter dabei unerheblich.
Wichtig sei jedoch, dass der Mieter diesbezüglich mehrfach abgemahnt worden sei.

Das Amtsgericht stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zutrittsrecht des Vermieters.
Danach kann bereits die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - wie die Duldung einer berechtigten Besichtigung - eine Kündigung rechtfertigen.
Ein gesonderter gerichtlicher Duldungstitel ist dafür nicht erforderlich.

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collo

Oldie aus dem Ruhrpott
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Urteil: Freunde-Finder-Funktion von Facebook rechtswidrig

Das soziale Netzwerk darf keine Daten von Personen verarbeiten, die nicht Mitglied sind.
Die Verbraucherzentrale sieht in einer entsprechenden Gerichtsentscheidung ein wichtiges Signal.

Facebook darf über seine Freunde-Finder-Funktion nicht auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst keine Nutzer der Plattform sind.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin II hervor.
Die Entscheidung der Zivilkammer bezieht sich ausdrücklich auf Verbraucher, die in Deutschland leben (Az.: 15 O 569/18).
Bei Zuwiderhandlung droht laut Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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