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Oldie aus dem Ruhrpott
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Deutsches Gericht: Amazon-Kunden bekommen keinen Schadenersatz

Amazon siegt vor Gericht: Die Werbeunterbrechungen in Amazon Prime Video sind rechtens.
Doch die klagenden Verbraucherschützer geben nicht auf und ziehen vor den Bundesgerichtshof.


Prime-Video-Kunden bekommen von Amazon erst mal keinen Schadenersatz.
Ein Gericht hat eine entsprechende Verbandsklage von Verbraucherschützern abgewiesen.


Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht geklagt.
Der Vorwurf der Verbraucherschützer: Amazon habe zu Unrecht Werbeunterbrechungen in Amazon Prime gezeigt.
Deshalb müsse Amazon (vertreten durch die Amazon Digital Germany GmbH) Schadenersatz an die betroffenen Amazon-Prime-Kunden zahlen.

Doch das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Sammelklage mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. 102 VKl 1/24 e) ab.

Die Begründung des Gerichts lautet folgendermaßen:

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Die Verbraucherschützer geben aber nicht auf.
Da das Bayerische Oberste Landesgericht Revision zulässt, ziehen die Verbraucherschützer jetzt vor den Bundesgerichtshof.

Das teilte die Verbraucherzentrale Sachsen mit:

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Bei der Sammelklage vertritt die Verbraucherzentrale Sachsen alle im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeten Amazon-Prime-Kunden.

Zwei unterschiedliche Sammelklagen laufen derzeit gegen Amazon


Die Lage ist derzeit etwas verwirrend, denn aktuell laufen gleich zwei Sammelklagen von Verbraucherschützern gegen Amazon.
Zeitgleich zur oben beschriebenen Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Einführung von Werbung bei Prime Video führt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine separate Sammelklage gegen Amazon.
Dabei geht es um die Preiserhöhungen für Prime-Mitgliedschaften aus dem Jahr 2022.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Paukenschlag vom BGH - Immobilienmakler muss Provision zurückzahlen - Vertrag wegen Formfehler unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat eine Immobilienmaklerin dazu verurteilt, ihren Kunden eine Provision in Höhe von knapp 9000 Euro zu erstatten.
Grund: Es bestand aufgrund eines Formfehlers keine wirksame Beauftragung.
Kunden sollten daher prüfen lassen, ob sie ihr Geld zurückfordern können.


Viele Verbraucher zahlen beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie mehrere Tausend Euro Maklerprovision - oft ohne genau zu prüfen, ob der Makler überhaupt wirksam beauftragt wurde.
Ein neues Urteil (Az.: I ZR 202/25) des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt nun die Rechte von Verbrauchern erheblich.
Der BGH hat entschieden: Wahrt ein Maklervertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebene Textform, ist der Vertrag nichtig.
Der Makler verliert dadurch den Anspruch auf sein Honorar.
Bereits gezahlte Provision kann zurückverlangt werden.

Worum ging es in dem Fall?
Ein Ehepaar hatte sein Haus verkauft.

Die Maklerin stellte nach dem Verkauf eine Provision in Höhe von 8811 Euro in Rechnung. Dieser Betrag wurde zunächst bezahlt.
Später verlangten die Verkäufer das Geld zurück.

Zu Recht, sagt nun der BGH.
Denn in der E-Mail, mit der die Maklerin beauftragt wurde, fanden sich zwar Hinweise zur Provision, die zu zahlen ist.
Diese Hinweise standen aber unterhalb der eigentlichen E-Mail-Signatur und waren nicht so gestaltet, dass daraus ein formwirksames Vertragsangebot wurde.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Bezahlte Anzeige mit Folgen: Urteil - Google haftet für Schaden durch Fake-Shop

Wer online nach einem Produkt sucht, entscheidet oft innerhalb weniger Sekunden.
Ein günstiger Preis, ansprechende Bilder und ein professionell gestalteter Shop reichen häufig aus, damit ein Angebot seriös erscheint.
Besonders schnell fällt der Blick auf Anzeigen, die oberhalb der gewöhnlichen Suchergebnisse stehen.
Doch nicht immer steckt dahinter ein vertrauenswürdiger Händler.


Ein Fall aus Bayern zeigt nun, dass ein bei Google beworbener Fake-Shop nicht nur für Käuferinnen und Käufer Folgen haben kann, sondern auch für den Suchmaschinenbetreiber selbst.
Der Fall begann im Juli 2025 mit der Suche eines Mannes nach einem günstigen Fahrradträger.
Über eine prominent platzierte Google-Shopping-Anzeige gelangte er zu einem vermeintlichen Händler aus Stuttgart, bestellte das Modell und zahlte 489,99 Euro per Vorkasse.
Als die Lieferung ausblieb, entpuppte sich die professionell wirkende Webseite als Fake-Shop.
Weil sich das Geld nicht zurückholen ließ, forderte der Mann Schadensersatz von Google.

Das Amtsgericht Starnberg gab ihm am 5. Juli 2026 (Aktenzeichen 1 C 198/26) recht: Google muss den Kaufpreis und 202,30 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten sowie die Verfahrenskosten tragen.

Damit liegt das erste Urteil dieser Art in Deutschland vor: Noch nie hatte ein deutsches Gericht Google dazu verpflichtet, einer betroffenen Person den nach einer beworbenen Fake-Shop-Bestellung verlorenen Kaufpreis zu ersetzen.
 
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Irreführende Werbung - Urteil gegen Hornbach

Hornbach bewarb bestimmte Pflanzen mit Begriffen, die auf besonders umweltfreundliche Produkte hinweisen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat sich daran gestört, denn hinter den Aussagen steckten irreführende Umweltversprechen.


Die Verbraucherschützer klagten vor dem pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken - und bekamen recht (Urteil vom 23. Juli 2026, Az. 4 UKl 3/25).

In dem konkreten Fall hatte ein Hornbach-Gartenmarkt in Dresden bestimmte Pflanzen wie Gemeiner Bocksdorn (Lycium barbarum), Schmetterlingsflieder (Buddleja davidii) und Apfelrose (Rosa rugosa) als "Naturhecke" oder "heimisch" beworben.
Das Goldglöckchen (Forsythia intermedia), auch Goldflieder genannt, wurde als "Vogelschutzhecke" vermarktet.
Doch diese Begriffe sind nicht korrekt.
Die besagten Pflanzen zählen zu den als potenziell invasiv geltenden Pflanzen in Deutschland.
Sie stehen auf der Gesamtartenliste der in Deutschland wild lebenden gebietsfremden Gefäßpflanzen des Bundesamtes für Naturschutz.
Das heißt, dass sie voraussichtlich keine besonders positive Auswirkung auf die Umwelt haben.
Demnach dürfen sie auch nicht so beworben werden, als böten sie einen ökologischen Mehrwert.

Bei dem Goldglöckchen wurden vor allem die beworbenen Vorteile für Bienen und Vögel und die Einordnung als "heimisch" kritisiert.

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Landgericht fällt Urteil im Urheberrechtsstreit um KI-Musik

Das US-Unternehmen Suno darf bestimmte Musikwerke ohne Erlaubnis der Gema künftig nicht mehr für sein KI-Training verwenden.

Das Landgericht München I hat einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft Gema gegen das US-Unternehmen Suno wegen Urheberrechtsverletzungen durch künstliche Intelligenz in weiten Teilen stattgegeben.
Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtete, muss es Suno künftig unterlassen, bestimmte Musikwerke ohne Einwilligung der Gema zu vervielfältigen oder für das Training von KI zu verwenden.
Zuvor hatte die NMZ gemeldet, dass die 42. Zivilkammer am Freitag ein Urteil in erster Instanz verkünde (Aktenzeichen 42 O 763/25). Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Werkzeuge von Suno zur automatischen Erzeugung von Musikstücken die Rechte deutscher Urheber verletzten.

Der Rechtsstreit betrifft konkret sechs bekannte Musiktitel: Atemlos, Daddy Cool, Mambo No. 5, Big in Japan, Forever Young und Rasputin.
Die Gema nutzte die Software des US-Anbieters für eigene Tests und erzeugte Musikstücke, die den Originalen nach Darstellung der Verwertungsgesellschaft ähneln.

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Bild verliert am BGH: Promi-Kind darf anonym bleiben

Rechtswidrig in der Bild-Zeitung - BGH stärkt Persönlichkeitsrechte von Promi-Kindern

Eine Sommernacht Ende Juni 2019 im Villenviertel einer deutschen Großstadt. Im Haus eines bekannten Medienunternehmers, dessen Familie Inhaberin eines gleichnamigen bekannten Versandhandelsunternehmens ist, feierte der Sohn eine Party anlässlich seines 16. Geburtstages.
Das Fest mit bis zu 300 Personen, aber nur 80 geladenen Gästen, läuft aus dem Ruder, die Polizei muss mehrfach anrücken.
Wegen Ruhestörung, aber auch weil ein Türsteher ungebetene Besucher getreten oder geschlagen haben soll.

So jedenfalls steht es am nächsten Tag in einem reißerischen Artikel der Bild-Zeitung.
In diesem stehen sowohl der ausgeschriebene Vor- und Nachname des Vaters als auch Name und Alter des zum Zeitpunkt der Party noch minderjährigen Sohnes.
Überschrift des Berichts: "Party-Randale in [Vor- und Nachname des Vaters]s Villa!"

Gegen die ihn identifizierende Berichterstattung ging das Kind, das mittlerweile ein volljähriger Mann ist, gerichtlich vor und verlangte von der Bild-Zeitung Unterlassung. Sie solle in Bezug auf ihn im Zusammenhang mit einer Party am 22./23. Juni 2019 nicht mehr identifizierend berichten, insbesondere durch mehrfache Nennung seines Namens und des Alters sowie der Eigenschaft als Sohn von X.

Mit seiner Klage war das Kind auch zunächst am Landgericht Hamburg erfolgreich (Urt. v. 19.06.2020, Az. 324 O 514/19).
In der Berufungsinstanz obsiegte allerdings die Bild, das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied zugunsten des Boulevardblattes (Urt. v. 23.05.2025, Az. 7 U 36/20).
Dem klagenden Mann komme im Hinblick auf die Berichterstattung kein Anonymitätsschutz zu.
Eine Abwägung zwischen seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre im Spannungsverhältnis zu der von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit der beklagten Bild-Zeitung falle zu deren Gunsten aus, so das OLG.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Mann Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Mit Erfolg: In einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied der VI. Senat, dass dem Promi-Sohn "ein Anspruch auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung über die Party am 22./23. Juni 2019 durch kumulative Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zusteht" (Urt. v. 21.07.26, Az. VI ZR 214/25).

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Glasfaserausbau: Gericht verfügt Rückbau von Telekom-Anschluss

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verpflichtet die Telekom zum Rückbau von Glasfaserleitungen, da die Zustimmung des Gebäudeeigentümers fehlte.

Deutschland soll Glasfaserland werden – so schnell wie möglich.
Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe scheint dem Ausbau nun Steine in den Weg zu legen.
Denn das Gericht hat entschieden, dass die Telekom eigene Infrastruktur zurückbauen muss, unter anderem weil der Eigentümer nicht zugestimmt hat (6 W 15/26).

Ein Mieter einer Heidelberger Wohnungsbaugesellschaft hatte einen Vertrag mit der Deutschen Telekom abgeschlossen.
Diese legte im Oktober 2025 Glasfaser durch den Hausflur bis in die Wohnung des Kunden („Wohnungsstich") und installierte dabei auch gleich Verteilerkästen.
Aber berechtigt allein der Vertragsschluss eines Mieters den Telekommunikationsanbieter dazu, dafür eine Leitung durchs Haus („Netzebene 4") zu verlegen, die bis dahin „nur" in den Keller des Gebäudes reichte?

Der Eigentümer jedenfalls sah das anders.
Die Wohnungsgesellschaft GGH, die der Stadt Heidelberg gehört und der größte Vermieter der Neckarstadt ist, verlangte von der Telekom den Stopp jeden weiteren Ausbaus für alle ihre Liegenschaften und den Rückbau der bereits vorgenommenen Maßnahmen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Verlangen der Wohnungsgesellschaft GGH Heidelberg Ende Juni statt.
Beide Seiten, Wohnungswirtschaft und Glasfaserbranche, sehen darin ein wichtiges Signal. Nur aus ganz unterschiedlichen Gründen.

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1&1: Gericht kippt Drossel-Klausel in Unlimited-Tarifen

Bei „unüblichem Verbrauchsverhalten" wollte 1&1 Unlimited-Tarife drosseln oder kündigen.
Das OLG Koblenz erklärt die Klausel für unzulässig.


1&1 hatte sich in den Geschäftsbedingungen das Recht eingeräumt, die Datenübertragung in unlimitierten Mobilfunktarifen bei „unüblichem Verbrauchsverhalten" zu drosseln.
Nach einem Hinweis an den Kunden und einem erneuten Überschreiten sollte zudem eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
Wann genau ein derartiges Verhalten vorliegt, blieb in den Vertragsbedingungen allerdings offen.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und erklärte die Klauseln für unzulässig, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.

Das Urteil ist am Donnerstag ergangen (Az. 2 UKl 4/25), eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.

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Urteil gegen Apple: Ersatzgerät im Rahmen der Gewährleistung muss fabrikneu sein

Wer ein neues Smartphone oder Tablet kauft und kurz darauf einen Mangel feststellt, darf bei einer Neulieferung ein fabrikneues Gerät erwarten.
Das entschied das Landgericht München I laut Angaben der Verbraucherzentrale Bayern vom Dienstag gegen den US-Technologiekonzern Apple.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 29 U 4451/23e).

In dem Verfahren ging es den Angaben zufolge um die Frage, wann ein Ersatzgerät im Rahmen der Gewährleistung noch als neu gilt.
Apple hatte teilweise Austauschgeräte als Ersatz angeboten, die Bauteile aus bereits ausgelieferten und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegebenen Geräten enthalten konnten.
Das Landgericht München I habe hier eine klare Grenze gezogen, erklärten die Verbraucherschützer: Ein Gerät sei nur dann neu, wenn es noch nicht verkauft oder an einen Kunden ausgeliefert wurde.

Wurde ein Gerät bereits genutzt und anschließend zurückgegeben, gilt es nicht mehr als fabrikneu, wie die Verbraucherzentrale betonte.
Denn mit der Auslieferung steige das Risiko, dass das Gerät bereits Mängel aufweist.

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Urteil - Dieses Krankenkassen-Geschenk ist verboten

Im Kampf um die Kunden greift manche Krankenkasse zu ungewöhnlichen Mitteln.
Doch nicht jede Maßnahme ist auch legal, wie das Bayerische Landessozialgericht festgestellt hat
(Az: L 5 KR 126/26 ER).

Im konkreten Fall hatte eine Krankenkasse einem Versicherten einen Zuschuss von 500 Euro gezahlt, damit dieser eine zuvor ausgesprochene Kündigung zurücknimmt.
Der Zuschuss erfolgte dabei für eine Leistung, die üblicherweise nicht durch die Krankenkasse übernommen wird.

Später reichte der Versicherte erneut seine Kündigung ein.
Abermals stellte ihm ein Mitarbeiter der Krankenkasse eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung der Krankenkasse nicht gedeckt war.
In diesem Fall hatte der Krankenkassenmitarbeiter jedoch keinen Erfolg - der Kunde wechselte trotzdem.

Einem anderen Kunden stellte die Krankenkasse rückwirkende Bonusvorauszahlungen sowie eine Prämienauszahlung in Aussicht, auf die der Versicherte keinen Anspruch gehabt hätte.

Eine andere Krankenkasse erkannte in diesen Handlungen ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte.
Mit Erfolg. Zwar stehen Krankenkassen miteinander im Wettbewerb.
Das Versprechen von Geldprämien ist jedoch eine unzulässige Maßnahme und stellt einen Verstoß gegen das Sozialgesetzbuch dar.
Das Gericht untersagte es der Krankenkasse, Kunden mit nicht von der Satzung gedeckten Leistungen zum Bleiben zu überreden.
Bei Zuwiderhandlungen droht nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro

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Oberlandesgericht bremst Amazon: Meldebutton und Algorithmen verstoßen gegen DSA

Ein richtungsweisendes Urteil verpflichtet Online-Plattformen zu echter Transparenz bei Empfehlungs-Systemen und Hürdenfreiheit bei Klagen über illegale Ware.

Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hat den Spielraum großer Online-Marktplätze bei der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) eingeengt.
Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschied es, dass mehrere zentral genutzte Praktiken auf der deutschen Plattform von Amazon gegen europäisches Verbraucherschutzrecht verstoßen.

Das jetzt veröffentlichte Urteil betrifft Kernbereiche der Plattformnutzung: die Transparenz von Algorithmen bei der Sortierung von Suchergebnissen, die rechtlichen und praktischen Barrieren beim Melden potenziell rechtswidriger Angebote und wie einfach sich Optionen zur Entpersonalisierung der Empfehlungs-Feeds auffinden lassen (Az.: 3 UKl 13/25 e).

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Unfallflucht mit Carsharing-Auto: Führerschein sofort weg?

Fahrerflucht ist ein schweres Delikt im Straßenverkehr - entsprechend empfindliche Strafen können folgen.
Wurde dabei ein sogenannter bedeutender Fremdschaden verursacht, ist auch ist ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis möglich.

Aber kann eine Behörde quasi automatisch auch den Schaden am Carsharing-Auto zum Fremdschaden dazuzählen, mit dem der Unfall verursacht wurde?
Das beantwortet ein Beschluss (Az.: 502 Qs 6/26) des Landgerichts (LG) Berlin, auf den der ADAC hinweist.

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Aktuelles Urteil: Energieversorger stoppt Versorgung - Gericht greift ein

Wer seine Stromrechnung trotz Mahnung nicht bezahlt, muss mit einer Sperre rechnen. Eigentlich.
Dass das dann doch nicht so leicht geht, zeigt ein aktueller Fall aus Hessen.
Demnach dürfen Energieversorger die Versorgung nur unter strengen Voraussetzungen unterbrechen.

Darum ging es

In dem konkreten Fall wollte ein Energieversorger einem Haushaltskunden wegen Zahlungsrückständen die Versorgung sperren lassen.
Dafür hätte jedoch ein Mitarbeiter des Netzbetreibers an den Stromzähler des Betroffenen gemusst, der sich in dessen Wohnung befand.
Grundsätzlich haben Mieter oder Wohnungseigentümer das Hausrecht.
Damit Mitarbeiter trotz verweigertem Zutritt die Wohnung betreten dürfen, muss ein entsprechender gerichtlicher Beschluss vorliegen.

Diesen hatte der Energieversorger auch beim Landgericht Wiesbaden (Az.: 9 O 129/26) beantragt.
Doch dieses lehnte den Antrag ab.
Auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 5 W 18/26) blieb für das Unternehmen erfolglos.
Der Kunde musste Mitarbeiter des Netzbetreibers demnach nicht in seine Wohnung lassen. Grund für die Ablehnung des Antrags: Der Energieversorger hatte den Kunden vorab nicht ausreichend informiert.

Die Begründung

§ 41f Energiewirtschaftsgesetz erlaubt einem Energielieferanten - sowohl für Gas als auch für Strom -, die Versorgung bei Zahlungsrückständen zu unterbrechen.
Wichtig ist jedoch, dass unter anderem die Sperre vier Wochen im Voraus angekündigt wird.
Zudem muss der Kunde einfach und verständlich darüber informiert werden, dass er dem Lieferanten Gründe nennen kann, weshalb die Versorgung nicht unterbrochen werden kann.

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