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Oldie aus dem Ruhrpott
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Verwahrloste Wohnung führt zur Kündigung - (Aktuelles Urteil)

Wer seine Wohnung nicht ausreichend pflegt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst dann, wenn noch kein Schaden entstanden ist.
Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht Frankfurt am Main
(Az. 33051 C 287/25).
Demnach darf der Mieter seine Wohnung weder deutlich verwahrlosen noch verschmutzen.

Der Fall
In dem konkreten Fall ging es zunächst um Teilmietrückstände.
Daraufhin drohte der Vermieter, den Mieter wegen Zutrittsverweigerung zu verklagen.
Der Mieter gab nach und gewährte den Zutritt.
Dabei stellte der Vermieter eine deutliche Verwahrlosung und Verschmutzung der Mietsache fest: Die Wohnung war mit Möbeln zugestellt, Abfälle und sonstiger Unrat lagen herum, heißt es.

Der Vermieter mahnte den Mieter mehrfach ab und forderte ihn auf, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da sich die Situation nicht änderte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, und widersprach ausdrücklich einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses.
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Die Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main gaben dem Vermieter recht.
Er habe es nicht hinzunehmen, dass der Mieter seine Wohnung derart verwahrlosen lässt. Dass bislang noch kein Schaden durch die Verschmutzung und Verwahrlosung eingetreten sei, ist laut dem Richter dabei unerheblich.
Wichtig sei jedoch, dass der Mieter diesbezüglich mehrfach abgemahnt worden sei.

Das Amtsgericht stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zutrittsrecht des Vermieters.
Danach kann bereits die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - wie die Duldung einer berechtigten Besichtigung - eine Kündigung rechtfertigen.
Ein gesonderter gerichtlicher Duldungstitel ist dafür nicht erforderlich.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Urteil: Freunde-Finder-Funktion von Facebook rechtswidrig

Das soziale Netzwerk darf keine Daten von Personen verarbeiten, die nicht Mitglied sind.
Die Verbraucherzentrale sieht in einer entsprechenden Gerichtsentscheidung ein wichtiges Signal.

Facebook darf über seine Freunde-Finder-Funktion nicht auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst keine Nutzer der Plattform sind.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin II hervor.
Die Entscheidung der Zivilkammer bezieht sich ausdrücklich auf Verbraucher, die in Deutschland leben (Az.: 15 O 569/18).
Bei Zuwiderhandlung droht laut Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Gericht - YouTube muss Werbung klarer kennzeichnen

Von einem Sponsor finanzierte YouTube-Videos müssen klarer als bislang als Werbung gekennzeichnet sein.
Das ist der Tenor eines Urteils des Landgerichtes Bamberg, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig
. (Az. 1 HK O 19/25).

Im konkreten Fall beanstandete die Verbraucherzentrale ein etwa zehnminütiges Video eines sogenannten Finfluencers zur Bewerbung einer Broker-App auf YouTube, mit der man mit Aktien und anderen Wertanlagen handeln kann.
In der Beschreibung unter dem Video wies der Influencer zwar auf eine Sponsoring-Verbindung hin, allerdings ohne den Sponsor zu nennen.

10-Sekunden-Hinweis ist zu kurz
Im Video wurde zur Kennzeichnung der Werbung nur zu Beginn der Hinweis "Enthält bezahlte Werbung" eingeblendet.
"Der Hinweis ist lediglich 10 Sekunden lang zu sehen.
Das ist viel zu wenig und außerdem wird der Sponsor nicht korrekt benannt", sagte Gabriele Bernhardt, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Im Urteil der 1. Kammer für Handelssachen am Landgericht Bamberg heißt es, das Video sei von Dritten finanziert worden, ohne dass der werbliche Charakter "hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht" worden sei.
Damit verstoße YouTube gegen das europäische Digitalgesetz DSA (Digital Service Act).

Ein YouTube-Sprecher sagte: "Wir werden die Einzelheiten des Urteils prüfen, sobald es vorliegt, und dann unsere nächsten Schritte entscheiden."

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Netto darf weiter Extra-Rabatte in App anbieten

In den Apps von Supermarktketten und Discountern erhalten angemeldete Kunden zusätzliche Angebote, andere nicht.
Ist das ungerecht?


Ein Gericht weist eine Klage von Verbraucherschützern ab.

Der Discounter Netto darf weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können.
Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) auf Unterlassung wurde vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Bamberg abgewiesen (Az. 3 UKl 16/25 e).
Es liege keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern vor.

Der Vorsitzende Richter Carsten Sellnow hatte bereits in der vorläufigen Bewertung von einem „klaren Fall" gesprochen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In einem Prospekt hatte die Kette einen Extra-Rabatt von „15 Prozent auf Alles" beworben, der allerdings nur über die App eingelöst werden kann.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das diskriminierend und verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Kritisiert wird, dass behinderte, ältere oder jüngere Menschen benachteiligt würden, weil sie entsprechende Geräte oder Apps oft nicht nutzen könnten oder dürften.

Das Gericht sieht es anders: Der Anbieter stelle die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung.
Er müsse dabei nicht etwa auf Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen.
Zudem könne der Zugang zur App unterschiedlich gewertet werden.
So hätten etwa Sehbehinderte bessere Möglichkeiten im Umgang mit der App als etwa mit der Werbung in einem Druckerzeugnis.

Die Verbraucherschützer reagierten enttäuscht. „
Selbstverständlich hätten wir uns eine andere Entscheidung gewünscht.
Wir werden nun die Urteilsgründe prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden", sagte VZBV-Referentin Susanne Einsiedler.

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Verbraucherzentrale mahnt EDEKA wegen unzulässiger Werbung ab

Irreführender „Super-Knüller"- Preis bei Edeka

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierung, wenn der angegebene Preis tatsächlich höher ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Landgericht Offenburg, Urteil vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23 KfH)
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 (Az. 14 U 83/25)
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