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Verwahrloste Wohnung führt zur Kündigung - (Aktuelles Urteil)
Wer seine Wohnung nicht ausreichend pflegt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst dann, wenn noch kein Schaden entstanden ist.
Zu diesem Urteil kommt das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33051 C 287/25).
Demnach darf der Mieter seine Wohnung weder deutlich verwahrlosen noch verschmutzen.
Der Fall
In dem konkreten Fall ging es zunächst um Teilmietrückstände.
Daraufhin drohte der Vermieter, den Mieter wegen Zutrittsverweigerung zu verklagen.
Der Mieter gab nach und gewährte den Zutritt.
Dabei stellte der Vermieter eine deutliche Verwahrlosung und Verschmutzung der Mietsache fest: Die Wohnung war mit Möbeln zugestellt, Abfälle und sonstiger Unrat lagen herum, heißt es.
Der Vermieter mahnte den Mieter mehrfach ab und forderte ihn auf, die Wohnung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Da sich die Situation nicht änderte, kündigte er das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, und widersprach ausdrücklich einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses.
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Die Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main gaben dem Vermieter recht.
Er habe es nicht hinzunehmen, dass der Mieter seine Wohnung derart verwahrlosen lässt. Dass bislang noch kein Schaden durch die Verschmutzung und Verwahrlosung eingetreten sei, ist laut dem Richter dabei unerheblich.
Wichtig sei jedoch, dass der Mieter diesbezüglich mehrfach abgemahnt worden sei.
Das Amtsgericht stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zutrittsrecht des Vermieters.
Danach kann bereits die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - wie die Duldung einer berechtigten Besichtigung - eine Kündigung rechtfertigen.
Ein gesonderter gerichtlicher Duldungstitel ist dafür nicht erforderlich.
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