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collo

Oldie aus dem Ruhrpott
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Deutsches Gericht: Amazon-Kunden bekommen keinen Schadenersatz

Amazon siegt vor Gericht: Die Werbeunterbrechungen in Amazon Prime Video sind rechtens.
Doch die klagenden Verbraucherschützer geben nicht auf und ziehen vor den Bundesgerichtshof.


Prime-Video-Kunden bekommen von Amazon erst mal keinen Schadenersatz.
Ein Gericht hat eine entsprechende Verbandsklage von Verbraucherschützern abgewiesen.


Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht geklagt.
Der Vorwurf der Verbraucherschützer: Amazon habe zu Unrecht Werbeunterbrechungen in Amazon Prime gezeigt.
Deshalb müsse Amazon (vertreten durch die Amazon Digital Germany GmbH) Schadenersatz an die betroffenen Amazon-Prime-Kunden zahlen.

Doch das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Sammelklage mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. 102 VKl 1/24 e) ab.

Die Begründung des Gerichts lautet folgendermaßen:

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Die Verbraucherschützer geben aber nicht auf.
Da das Bayerische Oberste Landesgericht Revision zulässt, ziehen die Verbraucherschützer jetzt vor den Bundesgerichtshof.

Das teilte die Verbraucherzentrale Sachsen mit:

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Bei der Sammelklage vertritt die Verbraucherzentrale Sachsen alle im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeten Amazon-Prime-Kunden.

Zwei unterschiedliche Sammelklagen laufen derzeit gegen Amazon


Die Lage ist derzeit etwas verwirrend, denn aktuell laufen gleich zwei Sammelklagen von Verbraucherschützern gegen Amazon.
Zeitgleich zur oben beschriebenen Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Einführung von Werbung bei Prime Video führt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine separate Sammelklage gegen Amazon.
Dabei geht es um die Preiserhöhungen für Prime-Mitgliedschaften aus dem Jahr 2022.

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collo

Oldie aus dem Ruhrpott
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Paukenschlag vom BGH - Immobilienmakler muss Provision zurückzahlen - Vertrag wegen Formfehler unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat eine Immobilienmaklerin dazu verurteilt, ihren Kunden eine Provision in Höhe von knapp 9000 Euro zu erstatten.
Grund: Es bestand aufgrund eines Formfehlers keine wirksame Beauftragung.
Kunden sollten daher prüfen lassen, ob sie ihr Geld zurückfordern können.


Viele Verbraucher zahlen beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie mehrere Tausend Euro Maklerprovision - oft ohne genau zu prüfen, ob der Makler überhaupt wirksam beauftragt wurde.
Ein neues Urteil (Az.: I ZR 202/25) des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt nun die Rechte von Verbrauchern erheblich.
Der BGH hat entschieden: Wahrt ein Maklervertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebene Textform, ist der Vertrag nichtig.
Der Makler verliert dadurch den Anspruch auf sein Honorar.
Bereits gezahlte Provision kann zurückverlangt werden.

Worum ging es in dem Fall?
Ein Ehepaar hatte sein Haus verkauft.

Die Maklerin stellte nach dem Verkauf eine Provision in Höhe von 8811 Euro in Rechnung. Dieser Betrag wurde zunächst bezahlt.
Später verlangten die Verkäufer das Geld zurück.

Zu Recht, sagt nun der BGH.
Denn in der E-Mail, mit der die Maklerin beauftragt wurde, fanden sich zwar Hinweise zur Provision, die zu zahlen ist.
Diese Hinweise standen aber unterhalb der eigentlichen E-Mail-Signatur und waren nicht so gestaltet, dass daraus ein formwirksames Vertragsangebot wurde.

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