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Oldie aus dem Ruhrpott
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Urteil: Provider darf Router-Miete nicht verschweigen

Telekommunikationsanbieter schnüren oft komplexe Leistungsbündel.
Umso wichtiger, dass alle Tarifbestandteile und Kosten aufgeführt werden - und zwar ausnahmslos, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Telekommunikationsdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, Kundinnen und Kunden vor einem Vertragsabschluss im Internet eine Vertragszusammenfassung anzuzeigen.
In dieser Übersicht müssen unter anderem die zu erbringenden Dienste und ihre Preise aufgeführt sein, um den Vergleich mit anderen Angeboten zu erleichtern.

In die Kategorie der anzeigepflichtigen Dienste und Preise fällt auch die Miete eines Routers, wenn dieser im Paket mit einem Festnetztarif für Internet und Telefonie angeboten wird.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband als Klägerin hinweist (Az.: 6 U 68/24).


In dem Fall hatte ein Telekommunikationsanbieter über seine Webseite einen Internet-Festnetztarif vermarktet.
Während des Bestellvorgangs bot das Unternehmen Kundinnen und Kunden an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen.

Die Vertragszusammenfassung enthielt dann aber weder den ausgewählten Router noch dessen monatlichen Mietpreis.
Aufgeführt war lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung („Routergutschrift“).

Gegen die unvollständige Vertragszusammenfassung klagten die Verbraucherschützer und bekamen nun auch in zweiter Instanz Recht.
Dass die Zusammenfassung ohne Router und monatlichen Mietpreis gegen das Telekommunikationsgesetz verstößt, hatte zuvor schon das Landgericht Köln festgestellt.

Der Provider hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich nicht um ein Angebotspaket aus Tarif und Router handele, sondern dass die Router-Miete als eigenständiger Vertrag zu betrachten sei - allerdings ohne Erfolg.

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Apothekerkammer Nordrhein erfolgreich gegen Cannabis-Plattform "Dr. Ansay"

Der Apothekerkammer Nordrhein ist das Online-Portal für Medizinalcannabis "Dr. Ansay" ein Dorn im Auge.
Zu Recht zeigt jetzt ein Urteil vom Landgericht Hamburg.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. März 2025 - Az.:406 HKO 68/24

Erfolg für die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) im Kampf gegen eine zweifelhafte Online-Plattform. Das Landgericht Hamburg untersagt "Dr. Ansay", sein Online-Rezeptportal für Medizinalcannabis in der bisherigen Form weiterzubetreiben.
So darf die Plattform nicht mehr gegenüber Endverbrauchern für die Durchführung von telemedizinischen Behandlungen werben, bei denen die Verschreibung von medizinischem Cannabis angestrebt wird. Ebenfalls nicht erlaubt ist, gegenüber Endverbrauchern für den Absatz von medizinischem Cannabis zu werben, so wie es bislang praktiziert wurde.

Das Gericht folgt damit der Auffassung der AKNR, die in dem Internet-Auftritt von Dr. Ansay sowohl einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für telemedizinische Behandlungen gem. § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) als auch gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG sah.
Nach einer erfolglosen Abmahnung war die Kammer vor Gericht gezogen und hatte auf Unterlassung geklagt.

Das Verfahren vor dem LG Hamburg hatte Mitte Februar begonnen.
Am 11. März wurde das Urteil verkündet.
Bereits nach dem ersten Verhandlungstag hatte sich Anwalt Dr. Morton Douglas zuversichtlich gezeigt: "Normalerweise bin ich mit Einschätzungen vorsichtig, aber hier deuten einige Aussagen des Gerichts darauf hin, dass dieses die erheblichen Gefahren des Geschäftsmodells der Beklagten erkannt hat und daher in unsere Richtung tendiert," sagte er damals und lag damit richtig.

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Berufungsgericht bestätigt: Sky versteckt Kündigungslink zu sehr

Das Oberlandesgericht München urteilt, dass Sky mit der Platzierung eines Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.

Pay-TV-Anbieter Sky muss Online-Kündigungen leichter zugänglich machen.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts München haben Verbraucherschützer erwirkt.
Solle Sky gegen die Auflage verstoßen, drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Seit Juli 2022 müssen Anbieter von Dauerschuldverhältnissen einen Kündigungsbutton online verfügbar machen.
Verträge für Streaming & Co müssen auf diese Weise schon seit März 2022 leichter gekündigt werden können.
Doch einige Dienstleister, darunter Sky Deutschland, tun sich nach wie vor schwer mit dem Kündigungslink.
Die Verbraucherzentrale NRW prozessiert daher seit 2023 gegen den Pay-TV-Sender -
zunächst erfolgreich vor dem Landgericht (LG) München I (Az. 12 O 4127/23).
Sky wollte sich damit nicht abfinden.
Doch mit seinem Urteil vom 21. März bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) München die vorherige Entscheidung in weiten Teilen.
Sky muss nachbessern und den Verbraucherschützern 260 Euro nebst Zinsen zahlen.

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Urteil stärkt Rechte von Rentnern

Die Deutsche Rentenversicherung muss Versicherte künftig aktiv auf die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs hinweisen.
Das hat das Sozialgericht Hannover entschieden (Az. S 78 R 8/21).
Im konkreten Fall hatte eine Frau rückwirkend eine Teilrente beantragt, nachdem sie bereits in Vollrente gegangen war - und bekam Recht.
Das Gericht verpflichtete die Rentenversicherung zur Neuberechnung ihrer Altersrente, da sie die Klägerin nicht ausreichend über ihre Optionen informiert hatte.

Die Rentenversicherung hätte die Frau ungefragt darüber informieren müssen, dass sie auch eine Teilrente hätte wählen können - gerade weil sie nach Rentenbeginn weiter eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausgeübt hatte.
Über die Pflegekasse hätte sie weiter Beiträge zur Rentenversicherung zahlen können - und damit ihre spätere Rente erhöht.

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Oberlandesgericht: Lidl muss Elektroschrott kostenlos zurücknehmen

Lidl wollte die gesetzliche Rücknahmepflicht von Elektro-Altgeräten für Lebensmittelhändler als verfassungswidrig einstufen lassen.
Vorerst wird daraus nichts.


Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat auf Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) entschieden: Lidl muss in größeren Läden ausgediente Elektrokleingeräte unentgeltlich zurücknehmen.
Bei Testbesuchen der DUH hatten Verkäufer von Lidl-Märkten zuvor die seit mehreren Jahren gesetzlich vorgeschriebene Entgegennahme elektrischer Kleingeräte in Form eines alten Kopfhörers sowie eines Ladegeräts und eines -kabels verweigert.

Die Norm sei verfassungswidrig, führte Lidl ins Feld, weil sie Lebensmittelhändler im Vergleich zu anderen Einzelhändlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße.
So seien vor allem Drogeriemärkte, die gleichfalls Elektroartikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknahmepflicht ausgenommen.
Das Unternehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.

Die Berufung von Lidl "hat keinen Erfolg", entschied das OLG in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. März (Az.: 9 U 1090/24).
Das Elektrogesetz diene der Umsetzung der Richtlinie.
Es gehe darum, Sammelquoten zu erhöhen und die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus einbezogenen Beteiligten inklusive Hersteller, Vertreiber, Verbraucher und der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektronik-Altgeräten Befassten zu verbessern.

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Energieanbieter muss Gasschlussrechnung binnen sechs Wochen übermitteln

E.ON verschickte Gasschlussrechnung nach knapp zehn Monaten und verstieß so laut Landgericht München gegen geltendes Recht

● E.ON ließ Kundin nach Vertragsende knapp zehn Monate lang auf Schlussrechnung warten
● LG München: Verspätete Abrechnung erschwert den Anbieterwechsel und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
● Gesetz verpflichtet Strom- und Gasanbieter, binnen sechs Wochen nach Ende der Belieferung eine Schlussrechnung zu übermitteln

Gas- und Stromkund:innen müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten.
Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor.
E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten.
Vor diesem Hintergrund hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Energieversorger verklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen.
Bereits im Jahr 2024 hatte der vzbv gegen E.ON einen juristischen Erfolg wegen zu spät übermittelter Stromschlussrechnungen erzielt.

„Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass sie binnen sechs Wochen nach Ende des Strom- oder Gasvertrags eine Schlussrechnung erhalten“, sagt Fabian Tief, Rechtsreferent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen monatelang auf ein eventuelles Guthaben warten müssen.
Bei solch negativen Erfahrungen kann bei Verbraucher:innen die Bereitschaft zum Anbieterwechsel sinken.“
Urteil des LG München I vom 26.02.2025, Az. 37 O 2240/24 - nicht rechtskräftig - E.ON hat Berufung vor dem Oberlandesgericht München eingelegt (Az. 29 U 797/25 e)

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Oberlandesgericht: Facebook muss datenschutzfreundliche Voreinstellung setzen

Das Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtet die Facebook-Mutter Meta, 200 Euro Schadensersatz nach Scraping etwa aufgrund eines Kontrollverlusts zu zahlen.


Betreiber von Online-Plattformen sind dazu verpflichtet, Voreinstellungen so vorzunehmen, dass persönliche Daten von Nutzern nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit einem jetzt publik gemachten Urteil gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta entschieden.
Die Richter begründen das mit dem Grundsatz der Datenminimierung, der in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert ist.

Meta habe gegen diese Vorgabe verstoßen, da Nutzer die ihnen zustehende Sicherung der Privatsphäre auf Facebook erst durch eine individuelle Änderung der Voreinstellungen erreichen konnten, heißt es auf dem hessischen Gerichtsportal zu dem Beschluss vom 8. April (Az. 6 U 79/23).
Dieser soll in Kürze veröffentlicht werden.
Meta muss daher an die Klägerin 200 Euro Schadensersatz zahlen.
Diese verlangte - wie in ähnlichen Fällen - 1000 Euro.
Das ursprünglich angerufene Landgericht Wiesbaden hatte dies im April 2023 noch komplett abgelehnt.
Die Berufungsinstanz erkannte nun aber an, dass die Klägerin über den mit dem Datenschutzverstoß verbundenen allgemeinen Kontrollverlust hinaus befürchten musste, dass Dritte ihre im Darknet veröffentlichten Daten missbräuchlich verwenden.

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Schufa: OLG Köln fällt wichtiges Urteil für alle Verbraucher

Im Streit um die Datenspeicherungen bei Auskunfteien hat das Oberlandesgericht Köln die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestärkt.
Die Schufa muss Daten über beglichene Forderungen zeitnah löschen
.


Bei der Schufa war es bisher gängige Praxis, Angaben zu Forderungen auch nach Zahlung der offenen Verbindlichkeiten bis zu 36 Monate zu speichern.
Diese Regelung kann zu einer schlechten Schufa-Bewertung führen und etwa die Kreditwürdigkeit einschränken.
Das Oberlandesgericht Köln hat dieser Vorgehensweise nun einen Riegel vorgeschoben.

Richter stimmen Kläger zu
Bei dem Verfahren ging es um einen Verbraucher, der von der Schufa die Löschung seiner Daten sowie Schadensersatz forderte.
Seiner Meinung nach habe die Auskunftei die Daten unerlaubt gespeichert und damit seine Bonität beeinträchtigt.
In ihrem Urteil (Aktenzeichen 15 U 249/24) vom 10. April 2025 gaben die Richter der Klage weitgehend Recht und entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Informationen nach dem Ausgleich der offenen Forderungen zeitnah löschen müssen.
Nach Ansicht der Richter sei die Schufa verpflichtet, sich an der gesetzlichen Wertung im Schuldnerverzeichnis zu orientieren, wo nach Begleichung der Schulden die umgehende Löschung vorgeschrieben sei.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro zu, da die Speicherung der Daten über die beglichenen Forderungen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße.

Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Schufa kündigte an, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
Aus ihrer Sicht wäre eine Verkürzung der Datenspeicherung von Nachteil, weil diese Informationen wichtig für die Kreditwürdigkeit seien.
Schufa-Vorstand Ole Schröder sagte gegenüber dem Handelsblatt: "Es lässt sich statistisch nachweisen, dass Personen, die in den vergangenen drei Jahren eine erledigte Zahlungsstörung hatten, ein zehnfach höheres Risiko aufweisen, erneut ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können."

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Datenschutz-Urteil

Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht


Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt

Urteil des Landgericht Berlin II vom 25.03.2025; Az. 15 O 472/22 – nicht rechtskräftig

Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten

Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben

Landgericht Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten.
Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam.
Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.

„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz.
Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“

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Werbung mit Kauf auf Rechnung: EuGH verlangt klare Information für Verbraucher

Wenn ein Onlinehändler mit der Möglichkeit wirbt, auf Rechnung zu bezahlen, muss er auch die Bedingungen dafür angeben - wie eine positive Kreditwürdigkeit.
Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag hervor.
Der EuGH antwortete damit auf Fragen aus Deutschland, denen ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Otto-Tochter Bonprix zugrundeliegt. (Az. C-100/24)

Bonprix warb im Dezember 2021 mit einem "bequemen Kauf auf Rechnung".
Die Verbraucherzentrale sieht das als irreführend an.
Potenzielle Käufer könnten nicht erkennen, dass diese Zahlungsmodalität nur nach vorheriger Prüfung der Kreditwürdigkeit möglich sei.
Sie zog vor Gericht, um Bonprix die Angabe verbieten zu lassen, hatte aber zunächst keinen Erfolg.

Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um eine nähere Definition des Begriffs "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne des EU-Rechts.
Ob die Angabe von Bonprix ein solches Angebot darstellt, kann dem BGH zufolge entscheidend sein.
Denn dann hätte Bonprix die Prüfung der Kreditwürdigkeit wohl erwähnen müssen.

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Vodafone: Schlappe vor Gericht wegen maximaler Vertragslaufzeiten

Nach dem EuGH klärt nun das Oberlandesgericht Düsseldorf abschließend: Die maximale Laufzeit von Mobilfunkverträgen beträgt 24 Monate.
Die Verbraucherzentrale gewinnt damit gegen Vodafone.

Ein Rechtsstreit, der sich seit 2019 zwischen der Verbraucherzentrale und dem Telekommunikationsanbieter Vodafone hinzieht, ist mit einem verbraucherfreundlichen Urteil zu Ende gegangen: Die Verbraucherzentrale gewinnt gegen Vodafone - und das Gericht bekräftigt, dass Mobilfunkverträge auch bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung eine maximale Laufzeit von 24 Monaten haben.
Die Restlaufzeit des alten Vertrags darf nicht angehängt werden.
Vodafone hatte versucht, Verbraucher:innen länger als 24 Monate vertraglich zu binden.

Zwischenzeitlich hatte diese Frage sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt.
Hier wurde geklärt, dass sich das Wort "anfänglich" nicht auf den Vertrag bezieht, sondern auf die Mindestvertragslaufzeit.
Mit seinem Urteil bezieht sich das Oberlandesgericht auf diese Klärung des EuGH.
Verbraucherzentrale sieht Signalwirkung des Urteils

Markus Kamrad, Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin, freut sich über den Erfolg.
"Es hat sich gelohnt, einen langen Atem zu haben.
Regelungen zu maximalen Vertragslaufzeiten sind elementare Verbraucherrechte.
Das Urteil im Fall Vodafone setzt ein Signal, dass diese geachtet und eingehalten werden müssen."

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Verwaltungsgericht: Cookie-Banner muss "Alles ablehnen"-Button enthalten

Die Schaltfläche "Alle akzeptieren" ist oft der Standard bei Cookie-Bannern.
Ein Verwaltungsgericht hat entschieden, auch die gegenteilige Offerte ist nötig.

Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte Denis Lehmkemper kann einen juristischen Sieg in seinem langjährigen Kampf gegen manipulativ gestaltete Cookie-Banner melden.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem erst jetzt publik gemachten Urteil vom 19. März seine Rechtsauffassung bestätigt: Webseitenbetreiber müssen demnach bei Cookie-Einwilligungsabfragen einen gut sichtbaren "Alles ablehnen"-Button auf der ersten Ebene im entsprechenden Banner anbieten, wenn es dort auch die häufig zu findende "Alle akzeptieren"-Option gibt.
Cookie-Banner dürfen demnach nicht gezielt auf das Abklicken einer Einwilligung ausgerichtet sein und Nutzer nicht von einer Ablehnung der umstrittenen Browser-Dateien abhalten.

Andernfalls seien die trickreich eingeholten Einwilligungen unwirksam, erklärt die niedersächsische Aufsichtsbehörde unter Verweis auf die Urteilsbegründung.
Damit einher gehe ein Verstoß gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

In dem Fall hatte die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) gegen eine Anordnung Lehmkempers geklagt (Az.: 10 A 5385/22).
Der Kontrolleur verlangte darin eine Umgestaltung des Cookie-Banners des niedersächsischen Medienhauses, da dieses vor dem Setzen der Browser-Dateien und der anschließenden Verarbeitung persönlicher Informationen keine wirksamen, insbesondere keine informierten und freiwilligen Einwilligungen einhole.
Die NOZ vertrat dagegen die Ansicht, dass die Einwilligungen wirksam eingeholt würden. Personenbezogene Daten verarbeite sie nicht.
Für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Setzen von Cookies sei die Datenschutzbehörde zudem gar nicht zuständig gewesen.

Viele Rechtsverstöße beim NOZ-Banner
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied nun, dass das Ablehnen von Cookies bei dem umstrittenen Banner deutlich umständlicher gewesen sei als das Akzeptieren. Nutzer seien durch ständig neue Aufforderungen zur Einwilligung gedrängt worden.
Die Überschrift "optimales Nutzungserlebnis" und die Beschriftung "akzeptieren und schließen" seien irreführend gewesen, konstatierten die Richter.
Der Begriff der "Einwilligung" habe vollständig gefehlt.

Auch die Zahl der eingebundenen Partner und Drittdienste sei nicht ersichtlich gewesen, monierte die Kammer. Hinweise auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung und eine Datenverarbeitung in Drittstaaten seien erst nach Scrollen sichtbar gewesen.
Insgesamt hätten Nutzer so keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung im Sinne der DSGVO gegeben.

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