NEWS der Verbraucherzentrale

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Oldie aus dem Ruhrpott
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Neue Kündigungsfristen für die Bahncard

Die Deutsche Bahn hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Thüringen reagiert und die Kündigungsfristen für die Bahncard freiwillig von sechs auf vier Wochen vor Laufzeitende verkürzt, so berichtet "Stiftung Warentest".
Diese Regelung gilt für alle seit dem 9. Juli 2024 ausgestellten oder verlängerten Bahncards.
Dies gibt Nutzern zwei Wochen mehr Zeit, um ihr Abo zu kündigen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt befand allerdings die ursprüngliche sechswöchige Frist als rechtmäßig (Az. 6 U 206/23).

Ein weiterer Punkt der Klage betraf die Form der Kündigung.
Die Bahn darf nun keine schriftliche Kündigung mit Unterschrift mehr verlangen.
Stattdessen reicht eine Textform ohne Unterschrift, wie beispielsweise eine E-Mail.

Besonders Nutzer der Probe-Bahncard müssen vorsichtig sein: Trotz der nur dreimonatigen Laufzeit muss die Kündigung ebenfalls bis vier Wochen vor Ende der Laufzeit erfolgen.
Der Zeitrahmen ist somit verhältnismäßig knapp.

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Abzocke beim Rundfunkbeitrag: Verbraucherzentrale warnt vor Webseite

Die Webseite "dein-rundfunkbeitrag.de" verlangt Gebühren für einen Service, der eigentlich kostenlos sein sollte: Nutzerinnen und Nutzer, die dort Formulare für die An-, Um- oder Abmeldung beim Beitragsservice von ARD und ZDF einreichen möchten, werden mit Kosten von 39,99 Euro konfrontiert.
Die Verbraucherzentrale warnt: Die Informationen zu den Gebühren seien im Kleingedruckten versteckt, sodass viele erst beim Bezahlen von den Kosten erfahren.

Im Gegensatz dazu können die gleichen Leistungen direkt über den offiziellen Beitragsservice unter
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kostenlos in Anspruch genommen werden.

Laut Impressum gehört die Seite dem Unternehmen "Digitaler Post Service - FZCO" mit Sitz in Dubai.
Die Webseite erscheint durch Anzeigenschaltung der SSS-Software Special Service GmbH prominent in den Google-Suchergebnissen.
Gegen die GmbH läuft derzeit eine Sammelklage der Verbraucherzentralen.
Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit bereits mit der Webseite "service-rundfunkbeitrag.de" Geld für eigentlich kostenlose Leistungen verlangt.
Laut Informationen der "Bild" sind bislang 90.000 Menschen auf die Masche hereingefallen.

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Lollapalooza-Festival: Zusatzkosten beim Cashless-Bezahlen unwirksam

vzbv klagt beim Landgericht Berlin erfolgreich gegen den Veranstalter, die FRHUG Festival GmbH & Co. KG

Unzulässige Entgelte beim bargeldlosen Bezahlen: Das Landgericht Berlin hat dem Veranstalter des Lollapalooza-Musikfestivals untersagt, für das Aufladen von Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte eine Gebühr von 1,50 Euro zu verlangen.
Die FRHUG Festival GmbH & Co. KG darf außerdem kein Entgelt für die Erstattung des Restguthabens auf dem Chip erheben, urteilte das Gericht.
Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage eingereicht.
Das Gericht verpflichtete das Unternehmen, auf der Festival-Website darüber zu informieren, dass die Kosten rechtswidrig waren.

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Lidl Plus: Kundendaten gegen Rabatte - Verbraucherschutzklage wegen Datenschutz

Die Lidl Plus App steht wegen Datenschutzbedenken in der Kritik.
Verbraucherschützer klagen, da Nutzer unzureichend über die Datenverwendung informiert werden.


Die "Lidl Plus"-App, ein digitales Bonusprogramm des Discounters Lidl, gerät zunehmend in die Kritik.
Mit über 100 Millionen Nutzern weltweit bietet die App exklusive Rabatte und personalisierte Angebote. Doch der Preis dafür ist hoch: persönliche Daten.
Verbraucherschützer haben nun eine Klage eingereicht, die die Informationspflichten der App in Frage stellt.

Die "Lidl Plus"-App fungiert als digitale Kundenkarte, die Rabatte und Gutscheine bietet.
Nutzer können Kassenbons digital speichern und verwalten.
Die App verspricht exklusive Angebote und personalisierte Rabatte, die jedoch im Austausch gegen persönliche Daten gewährt werden.

Im Vergleich zu anderen Bonusprogrammen, wie der Rewe-App, steht Lidl besonders wegen der mangelnden Transparenz in der Kritik.
Während beispielsweise Rewe zumindest den Coupon-Wert angibt, fehlen bei Lidl oft die regulären Preise für Kunden ohne App.

Ein Hauptkritikpunkt ist die unzureichende Information über die Verwendung der gesammelten Daten. Diese werden nicht nur für personalisierte Werbung, sondern auch für Marktforschungszwecke genutzt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche digitalen Bonusprogramme sind bisher nicht klar definiert, was die aktuelle Klage zu einem Pilotverfahren machen könnte.

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Weniger drin, schlechter und teurer - Das ist die Mogelpackung des Monat

Kaffeesticks, Cappuccino-Pulver und Instantkaffee von Jacobs sind aktuell in der Kritik. Auffällig viele Beschwerden über versteckte Preiserhöhungen betreffen Produkte des Konzerns Jacobs Douwe Egberts (JDE), teilt die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) mit. Im Mittelpunkt: geschrumpfte Packungsgrößen, gestiegene Preise und eine Rezeptur, die den Geschmack offenbar nur mit Tricks aufrechterhält.
Die vzhh-Experten küren die Kaffeesticks 3in1 classic von Jacobs daher zur Mogelpackung des Monats.

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56 Prozent teurer – bei weniger Inhalt
Auf den ersten Blick scheint bei den Jacobs 3in1 Classic Sticks alles beim Alten: modernes Design, gleiche Stückzahl.
Doch die Rückseite der Verpackung verrät laut vzhh die Täuschung.
Denn die Füllmenge pro Stick wurde von 18 auf 12 Gramm reduziert.
Gleichzeitig sei der Preis bei vielen Händlern von 2,69 auf 2,79 Euro gestiegen.
Das bedeutet laut der Verbraucherschützer eine Preissteigerung von 56 Prozent, bezogen auf das Gewicht der Packung.

Auch bei anderen Varianten der Kaffeesticks ist dieselbe Vorgehensweise festzustellen: weniger Inhalt, dafür höhere Kosten. Jacobs spricht offiziell von einer "Produktoptimierung". Aus Verbrauchersicht handelt es sich jedoch klar um Shrinkflation (weniger Inhalt zum gleichen Preis), kombiniert mit Skimpflation (verschlechterte Qualität).

Weniger Kaffee - dafür mehr Aromen
Der Hersteller begründet die Änderungen mit seinem sogenannten "Health & Indulgence Programme".
Ziel sei es, Zucker und Kalorien zu reduzieren, ohne den Geschmack zu beeinträchtigen. Tatsächlich enthält das Pulver pro Stick heute weniger Kaffee als zuvor: nur noch 1,2 Gramm löslichen Bohnenkaffee pro Getränk statt zuvor 1,44 Gramm - ein Minus von 17 Prozent, so die Wächter.

Um das Aroma dennoch aufrechtzuerhalten, setzt Jacobs verstärkt künstliche Aromen ein. Auf der Verpackung findet sich dazu jedoch kein klarer Hinweis.
Die Verbraucherschützer kritisieren deshalb, dass das Produkt eigentlich als "aromatisiertes Getränkepulver" gekennzeichnet werden müsste.

Der versprochene niedrigere Zuckeranteil sei ebenfalls fragwürdig: Zwar enthalte eine Portion weniger Zucker, dies liegt jedoch ausschließlich an der reduzierten Pulvermenge. Pro 100 Gramm Pulver ist der Zuckergehalt den Angaben nach sogar leicht gestiegen - von 54 auf 56 Prozent.

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Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Ihr Geld ist weg, wenn Sie auf diese Konten überweisen
Verbraucherschützer haben eine "Schwarzliste" veröffentlicht.
Darauf befinden sich Kontonummern, auf die Sie keinesfalls Geld überweisen sollten.

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.

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Zusatzkosten bei Bezahlchips: Verbraucherzentrale kritisiert Abzocke bei Festivals

Fix ein Getränk an der Bar oder einen Snack an der Imbissbude holen, bevor es wieder zur Bühne oder auf die Tanzfläche geht.
Bezahlt wird auf Festivals immer häufiger bargeldlos mit Bezahlchips, die die Besucher vor Veranstaltungsbeginn mit Guthaben aufladen.
Das spart Zeit, kann für die Besucher jedoch auch zusätzliche Kosten bedeuten.
Die Verbraucherzentrale sieht dies kritisch, denn aus ihrer Sicht sind diese Zusatzkosten teils unzulässig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sieht laut einer Mitteilung drei größere Probleme:

1. Für die Aktivierung der Chips oder die erstmalige Aufladung würden öfter Zusatzkosten verlangt, was unzulässig sei, gerade wenn die Chips die einzige Bezahlmöglichkeit auf dem Festival seien.

2.Mehrere Veranstalter verlangten Entgelt für die Rückerstattung des Restguthabens oder verlangten einen Mindestbetrag.
Der VZBV betont: "Veranstalter sind bereits gesetzlich zur Auszahlung des gesamten Restguthabens verpflichtet."

2.Manche Veranstalter setzten Fristen von nur wenigen Wochen, in denen sich die Verbraucher um eine Rückerstattung ihres Restguthabens kümmern müssen.
Das ist aus Sicht der Verbraucherzentrale zu kurz.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Außerdem: Eine Prüfung der Verbraucherzentrale ergab, dass einige Festivalveranstalter den Ticketpreis nicht korrekt angaben.
So seien zusätzliche Servicegebühren bei den beworbenen Preisen nicht berücksichtigt und erst beim Abschluss des Ticketkaufs auf die Preise aufgeschlagen worden.

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Verbraucherzentrale warnt: Verwirrende Postbank-Mitteilung - Das steckt dahinter

Kunden der Postbank erhalten aktuell ein Schreiben mit dem Betreff: "Änderungen für Ihr Postbank Giro plus".
Dahinter verbirgt sich lediglich ein Angebot.
Laut der Verbraucherzentrale Hamburg enthält der Text aber "irreführende" Formulierungen - sie warnt daher vor voreiligen Klicks.


Das Schreiben könne demnach den Eindruck erwecken, dass die Kontoführung angepasst wird und Kunden dem zustimmen müssen.
Formulierungen wie "bisher" und "neu" im Zusammenhang mit Leistungen und Gebühren erwecken den Eindruck, dass sich bestehende Konditionen ändern, wie Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale erklärt.

Irreführende Werbung verunsichert Kunden
Viele Betroffene seien verunsichert und glaubten, auf das Schreiben reagieren zu müssen – andernfalls drohe eine Einschränkung ihrer Kontonutzung.
"Die Werbung wirkt wie eine verpflichtende Vertragsumstellung.
Das ist aus unserer Sicht mindestens irreführend", so Föller.

Tatsächlich taucht die Nachricht nicht nur im digitalen Postfach des Online-Bankings auf, sondern erscheint auch als Pop-up nach dem Log-in.
Auch das kann den Eindruck erwecken, dass dringender Handlungsbedarf seitens der Kundschaft besteht.

Doch laut Verbraucherzentrale Hamburg ist genau das nicht der Fall. Im Schreiben geht es nicht um eine verpflichtende Umstellung, sondern um ein neues Zusatzangebot.
Dieses kann angenommen werden - muss aber nicht.

Was Kunden tun sollten
Die Verbraucherzentrale rät dazu, Mitteilungen dieser Art besonders aufmerksam zu lesen und sich nicht zur Zustimmung drängen zu lassen.
Wer unsicher ist, kann direkt bei der Postbank nachfragen - oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

Wichtig: Bestehende Konditionen ändern sich durch eine Nicht-Zustimmung nicht.
Wer das neue Angebot nicht annehmen möchte, kann das Schreiben ignorieren.

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Verbraucherzentrale mahnt Vodafone ab

Vodafone traut sich weiterhin, die Endgerätefreiheit zu unterlaufen, zumindest in einer Formulierung in der Preisliste.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist aktiv geworden.


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Vodafone behauptet trotz Endgerätefreiheit, dass im geförderten Glasfaserausbau sowie bei Kooperationen das Glasfasermodem von Vodafone oder vom Partner zwingend verwendet werden müsse.
Das hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nun abgemahnt.
"Die Endgerätefreiheit gilt, egal ob der Glasfaserausbau eigenwirtschaftlich, gefördert oder als Kooperationen zwischen mehreren Unternehmen erfolgt", sagte Michael Gundall, Referent Technik der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz am 25. August 2025.

Mehrere FTTH-Anbieter installieren in den Wohnungen hinter der Glasfaseranschlussdose noch ein fest verbautes Glasfasermodem (ONT), obwohl bereits seit dem Jahr 2016 die freie Wahl des Endgeräts bei Telekommunikationsanschlüssen gesetzlich vorgeschrieben ist.

Immer wieder stellt die Verbraucherzentrale Verstöße gegen die Endgerätefreiheit fest. "Bereits vor einigen Wochen hatte die Verbraucherzentrale in einem ähnlichen Fall die Nordfriesen-Glasfaser erfolgreich abgemahnt", berichtete Stefan Brandt, Referent Kollektive Rechtsdurchsetzung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Das Unternehmen Net Services (Nordfriesen-Glasfaser) verlangte vom Verbraucher, dass beim Erstausbau das Glasfasermodem des Anbieters zwingend installiert werden müsse und der Austausch für ein eigenes Gerät nur mit einem kostenpflichtigen Service möglich sei.

Moderne Glasfaserrouter haben Modem bereits integriert

Moderne Glasfaserrouter haben das Modem bereits integriert, das ist platz- und energiesparend.
Der ONT benötigt zudem Strom, rund um die Uhr.
Und viele Glasfaserkunden sind enttäuscht, wenn sie merken, dass sie die schnelle Faser gar nicht direkt in ihre Fiber-Fritzbox stecken können.

Laut Verbraucherzentrale sollten Nutzer schon beim Vertragsabschluss darüber aufgeklärt werden, dass sie neben einem eigenen Router auch ein eigenes Glasfasermodem oder ein Kombigerät verwenden können - einen Router mit Glasfasermodem.

Von Mietgeräten, die Anbieter beim Abschluss von Glasfaserverträgen häufig zusätzlich anbieten, rät die Verbraucherzentrale ab.
"Rechnet man die Mietkosten von zwei bis drei Jahren zusammen, übersteigt der Mietpreis schnell den Kaufpreis des Routers", sagte Gundall.

Auch das Argument, Mietrouter würden im Falle eines Defekts kostenlos ausgetauscht, lässt Gundall nicht gelten. Bei gekauften Routern greife die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
Häufig böten Routerhersteller darüber hinaus noch eine freiwillige Garantie - teilweise fünf Jahre ab Kaufdatum.

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Verbraucherschützer beklagen "absurde" Kunden-Täuschungen

Viele Lebensmittelfirmen täuschen aus Sicht von Brandenburgs obersten Verbraucherschützern ihre Kundinnen und Kunden. In seinem Jahresbericht stellt der Verein manche "Absurditäten" fest.

Brandenburgs oberste Verbraucherschützer haben nach eigener Aussage auch im vergangenen Jahr Kunden-Täuschungen bei Lebensmitteln festgestellt.
Bei der Vorstellung des Jahresberichts sprach der Chef der Verbraucherzentrale Brandenburg, Christian Rumpke, von teils absurden Fällen.

Als etwas "verrückt" etwa bezeichnete er eine Salz-Pfeffermischung mit der Aufschrift "Pfeffer und Salz für Kenner".
"Da denken Sie erst einmal: "Wow, das ist ja interessant"", sagte Rumpke.
In der kleinen Dose sei aber nur Meersalz und Pfeffer.
Die werde dann für - aus seiner Sicht horrende - 4,99 Euro verkauft.
"Das ist dann tatsächlich Verbraucherverarsche.
Das macht einen Kilopreis von 40 Euro", sagte Rumpke.

"Klimaneutral" auf Marmeladenpackung wieder entfernt
Auf einer Marmeladenverpackung sei damit geworben worden, dass das Produkt klimaneutral sei.
"Das Produkt kann gar nicht klimaneutral sein, weil im Zweifel gibt es Bodenversiegelung. Hier verbergen sich meistens Kompensationsgeschäfte dahinter."
Gemeint ist der Bau einer Fabrik.
Hier habe der Verbraucherschutz abgemahnt, führte Rumpke aus.
Das habe auch gewirkt. Der Zusatz "klimaneutral" sei letztlich entfernt worden.

Pinkfarbener Senf ruft Verbraucherschützer auf den Plan
Auch bei einem pinkfarbenen Senf mit einem Fabelwesen auf dem Etikett griffen die Verbraucherschützer durch.
"Zielgruppe Kinder", betonte Rumpke.
Das Wesentliche ist, dass ein Farbstoff enthalten sei, der "Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen" könne.

In einem anderen Fall beklagte der Verbraucherschutz erneut ein irreführendes Etikett auf einer Eierschachtel.
Es werde mit frischen Eiern geworben und durch ein Bild suggeriert, dass die Hühner draußen "fröhlich" herumliefen, kritisierte Rumpke.
Letztlich kämen die Eier aus der Bodenhaltung.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg ist ein gemeinnütziger Verein, der vor Ort oder per Video-Chat Verbraucherberatungen anbietet.
Die 60 Mitarbeiter geben Verbrauchertipps, mahnen Unternehmen ab und leisten auch viel "Beruhigungsarbeit", wie Rumpke sagte.
Der Verein soll auch die Verbraucherinteressen gegenüber Wirtschaft und Politik vertreten.

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Kreditbetrug: Verbraucherzentrale für besseren Schutz bei Online-Krediten

Verbraucherbeschwerden zu Online-Krediten nehmen zu


Die Zahl der Beschwerden zum Thema Verbraucherdarlehen ist im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 26 Prozent gestiegen
Bundeskabinett hat in der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen, die Aufnahme eines Online-Kredits per Klick und ohne digitale Unterschrift zu erleichtern
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert: Um Betrug zu erschweren und übereilte Kreditentscheidungen zu verringern, sollten Kreditverträge weiterhin mit einer Unterschrift abgeschlossen werden müssen

Immer mehr Verbraucher:innen beschweren sich über Betrug oder Manipulation bei Online-Krediten.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Anzahl der Beschwerden bei den Verbraucherzentralen im ersten Halbjahr 2025 um mehr als ein Viertel gestiegen. Gleichzeitig möchte die Bundesregierung in der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Regeln zur Aufnahme eines Online-Kredits lockern.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert, dass Kredite weiterhin nur per Unterschrift abgeschlossen werden können.
Das schützt Verbraucher:innen vor Betrug und übereilten Kreditentscheidungen.

„Die hohen Beschwerdezahlen zu Online-Krediten sollten ein deutliches Signal an die Bundesregierung sein. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen besser vor Kreditbetrug geschützt werden.
Wenn nur noch ein Kästchen angeklickt werden muss, um einen Kredit aufzunehmen, haben Betrüger leichtes Spiel“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
„Damit Online-Kreditvergaben nicht zum Einfallstor für Betrugsmaschen werden, muss eine Unterschrift weiter Voraussetzung für den Abschluss eines Kreditvertrags bleiben.“
Zudem stärke der Schutz vor Betrug auch das Vertrauen in den Rechtsstaat, so Pop.

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Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Streaminganbieter DAZN: Rund 4.500 Menschen machen bereits mit

Nach einseitigen Preiserhöhungen in den Jahren 2021 und 2022 und Verbraucherärger: Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen DAZN.
Mittlerweile haben sich mehr als 4.500 Verbraucher:innen der Sammelklage angeschlossen.


Sebastian Reiling, Referent für Sammelklagen beim Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:

„Die Beteiligung an der DAZN-Sammelklage zeigt, dass zahlreiche Menschen die Preiserhöhung nicht einfach hinnehmen wollen.
Das Vorgehen von DAZN war ein klares Foulspiel an den Nutzerinnen und Nutzern.
Das wollen wir gerichtlich feststellen lassen und dafür sorgen, dass Betroffene der Preissprünge Geld zurückbekommen.
Wer sich ebenfalls der Sammelklage anschließen möchte, kann das weiterhin kostenlos machen.“

Hintergrund
Der Streaminganbieter DAZN hatte in den Jahren 2021 und 2022 seine Preise in laufenden Verträgen mehrfach einseitig angepasst.
Trauriger Höhepunkt aus Sicht der Kund:innen: Bei der Preiserhöhung Mitte 2022 hatte der Anbieter seine Preise nahezu verdoppelt, das Monatsabo kostete beispielsweise plötzlich 29,99 Euro statt 14,99 Euro.
Daraufhin stieg der Unmut unter Verbraucher:innen.
Mehr als 2.000 Betroffene meldeten sich bei einem Aufruf der Verbraucherzentrale im Januar 2023.
In der Folge reichte die Verbraucherzentrale die Sammelklage ein.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Ansicht, dass die von DAZN für die Preiserhöhungen verwendeten Vertragsklauseln die Kund:innen unangemessen benachteiligt haben.
Mit der Sammelklage will die Verbraucherzentrale die genannten Preiserhöhungen des Streaminganbieters für unwirksam erklären lassen und erreichen, dass Betroffene Geld zurückerhalten.

Die erste mündliche Verhandlung beim Oberlandesgericht Hamm findet am 4. September 2026 statt (Aktenzeichen: I-12 VKl 1/24).

Mindestens bis 25. September 2026, also noch ein Jahr lang, können sich Betroffene somit der Sammelklage anschließen.

Damit betroffene Kund:innen von einer Entscheidung profitieren und ihre Ansprüche nicht verjähren, können sie sich der DAZN-Sammelklage anschließen.
Wie das geht, zeigt der Klage-Check der Verbraucherzentrale.
Das Mitmachen ist kostenlos.

Hinweis: Eventuelle DAZN-Preiserhöhungen, die erst nach dem Jahr 2022 angekündigt wurden, sind von der Klage der Verbraucherzentrale nicht erfasst.
Erfasst sind jedoch Fälle, in denen Verbraucher:innen mit Jahresabos den erhöhten Betrag erst im Jahr 2023 zahlen mussten.

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Streit ums Gewährleistungsrecht - Media Markt von der Verbraucherzentrale abgemahnt

Die Verbraucherzentrale mahnt Media Markt ab: Der Händler soll Kundinnen und Kunden ihr gesetzlich garantiertes Wahlrecht verweigert haben.


Das Gewährleistungsrecht in Deutschland gibt Käuferinnen und Käufern ein klares Wahlrecht: Tritt ein Mangel auf, dürfen sie entscheiden, ob eine Reparatur oder ein Ersatz erfolgen soll. Doch laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen hat Media Markt dieses Recht missachtet. Eine Kundin musste über Monate mit dem Händler streiten, weil dieser eine Ersatzlieferung verweigerte.
Nun geht die Verbraucherzentrale rechtlich gegen den Konzern vor.

Dreimal repariert, kein Ersatz geliefert
Eine Verbraucherin aus Niedersachsen kaufte 2023 über den Online-Shop von Media Markt einen Drucker.
Schon im Oktober 2024 meldete sie einen Mangel und verlangte eine Ersatzlieferung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 439, Absatz 1) gibt ihr dieses Recht: Käufer können die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Stattdessen bestand Media Markt auf eine Reparatur, und das nicht nur einmal.
Bis Anfang 2025 wurde das Gerät insgesamt dreimal in die Werkstatt geschickt.
Doch der Defekt ließ sich nicht beheben.

Eine Ersatzlieferung verweigerte das Unternehmen nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen jedes Mal.
"Das Gesetz sieht vor, dass Kundinnen und Kunden bei der Nacherfüllung die Wahl haben", erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
"Media Markt hat dieses Wahlrecht jedoch verweigert und beschränkt damit die Gewährleistungsrechte gesetzeswidrig auf Reparaturversuche, die dann auch noch erfolglos sind."
Die Verbraucherzentrale schaltete sich daraufhin mit einer Abmahnung gegen die Media-Markt-Mutter MMS E-Commerce GmbH ein.

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Highspeed-Internet: Gericht verbietet Werbung von 1&1

Landgericht Koblenz gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die 1&1 Telecommunication SE wegen Irreführung statt


Internetanbieter suggerierte Verbraucher:innen, dass ein Glasfaseranschluss vorliege – trotz teilweise vorhandener Kupferleitung
Der Verfügbarkeitstest auf der Internetseite des Anbieters wurde positiv dargestellt, auch wenn Highspeed-Internet nicht verfügbar war

LG Koblenz bestätigt Wettbewerbsverstoß
Die Glasfaser-Werbung auf der Internetseite des Anbieters 1&1 vermittelte einen falschen Eindruck: Auch für Verbraucher:innen mit Kupferleitung auf der letzten Meile schien Highspeed-Internet verfügbar, ein sogenannter Glasfaser-DSL-Tarif war buchbar.
Nach Verbraucherbeschwerden reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage ein. Das Landgericht Koblenz hat den Verstoß wegen Irreführung bestätigt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden.“

Glasfaser-Tarife beworben – herkömmliches DSL angeboten
Auf der Internetseite des Anbieters können Verbraucher:innen prüfen, ob Glasfaser bei ihnen zu Hause verfügbar ist und ob sie einen entsprechenden Tarif buchen können.
Nach Eingabe der Adresse wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung positive Ergebnisse angezeigt, auch wenn Verbraucher:innen – wegen noch vorhandener Kupferleitungen – lediglich DSL-Tarife nutzen konnten.
Das „Check-Ergebnis“ besagte: „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.

Die direkt unter dem Check-Ergebnis aufgeführten Tarife mit der Bezeichnung „1&1 Glasfaser-DSL“ waren allerdings keine Glasfasertarife.
Tatsächlich angeboten wurden herkömmliche DSL-Tarife.

Werbung für angebliche Glasfasertarife war irreführend
Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass die strittige Werbung irreführend ist. Sie suggeriere, dass bei einem positiven Check-Ergebnis ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der Adresse der Verbraucher:innen vorhanden ist. Es werde zugleich der Eindruck erweckt, dass bei den angebotenen Tarifen die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung reichen würden. Tatsächlich bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen „Vectoring-Anschluss“, bei dem Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzte Abschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt. Entgegen der in der Werbung geschürten Erwartung handele es sich daher um DSL-Tarife.

Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt zwar versteckte Hinweise darauf, dass die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine echten Glasfasertarife seien.
Das reichte aber nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher:innen aufzuheben.
Es gebe für sie keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.

Urteil des LG Koblenz vom 16.09.2025, Az. 3 HK O 69/24. – nicht rechtskräftig. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen (Az. 9 U 990/25).

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Giftig und brandgefährlich: Warentest nimmt Temu und Shein auseinander

Stiftung Warentest kauft über die chinesischen Online-Marktplätze Temu und Shein zu Spottpreisen Schmuck, Babyspielzeug und USB-Ladegeräte.
Zwei Drittel der mehr als 160 Produkte erfüllen bei der Überprüfung nicht die EU-Sicherheitsanforderungen, einige Testergebnisse sind erschreckend.

Eine Umfrage von ibi Research an der Universität Regensburg unter 2000 Personen ab 16 Jahren hat ergeben, dass 36 Prozent von ihnen bereits über den chinesischen Online-Marktplatz Temu Produkte eingekauft haben.
Auch beim Mitbewerber Shein hatten 26 Prozent der Befragten schon bestellt.
Speziell jüngere Menschen lassen sich von den niedrigen Preisen anlocken.
Neugierde und die große Auswahl sind weitere Gründe für den Einkauf auf den Plattformen.

Qualität dürfen Kundinnen und Kunden von Temu oder Shein allerdings nicht erwarten.
Im Gegenteil: Eine Überprüfung von 162 dort von Stiftung Warentest gemeinsam mit Verbraucherorganisationen aus Belgien und Dänemark eingekauften Produkten hat ergeben, dass man überwiegend minderwertigen Ramsch erhält.
Etliche Produkte stellen sogar ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko dar.

Die Verbraucherschutzorganisationen konzentrierten sich auf Babyspielzeug, Schmuck und USB-Ladegeräte.
Viel Geld gaben sie nicht aus, die 162 Produkte kosteten zusammen gerade mal rund 690 Euro.
Unter anderem wurde eine Halskette für 87 Cent angeboten, ein Ladegerät für 2,51 Euro verschleudert.

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Energieverträge ohne Zustimmung - Verbraucherzentrale erhält vermehrt Beschwerden

Unerlaubte Anrufe, erfundene Kundendaten und Vertragsbestätigungen trotz klarer Ablehnung: In letzter Zeit häufen sich wieder Fälle untergeschobener Energieverträge.
Die Verbraucherzentrale warnt daher vor aufdringlichen Anbietern und klärt, wie sich Betroffene schützen können.

„Uns liegen mehrere Fälle vor, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich erklärt haben, keinen Vertrag abschließen zu wollen - dennoch erhielten sie im Anschluss Vertragsunterlagen oder -bestätigungen“, erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
„Besonders kurios sind Fälle, in denen die übermittelten Daten offensichtlich frei erfunden sind.
Dazu gehören falsche Zählernummern, fiktive Geburtsdaten und unzutreffende Kontaktinformationen.“
Mehrere Betroffene melden zudem, dass sie wiederholt von Vertretern angerufen wurden. Erfolgen solche Anrufe unangekündigt, können sie der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Die Behörde geht gegen unerlaubte Telefonwerbung vor und kann Bußgelder verhängen.

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