NEWS der Verbraucherzentrale

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lebensmittelwarnung.de wird verbraucherfreundlicher

Portal lebensmittelwarnung.de von Bund und Ländern soll Verbraucher:innen besser über Rückrufe und Risiken informieren

● vzbv begrüßt Relaunch von lebensmittelwarnung.de
● Bund und Länder müssen Verbraucher:innen über Lebensmittelwarnungen schnell und verständlich informieren
● Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) muss das Portal bekannter machen

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Vodafone darf Kund:innen am Telefon nicht überrumpeln

Landgericht München gibt vzbv-Klage gegen Vodafone wegen unlauterer Vertragsanbahnung am Telefon statt

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Verbrauchertäuschung: Warnhinweise auf Mogelpackungen gefordert

vzbv und Verbraucherzentrale Hamburg fordern besseren Schutz von Verbraucher:innen vor versteckten Preiserhöhungen im Supermarkt


● Immer mehr Mogelpackungen: 2023 veröffentlichte die Verbraucherzentrale Hamburg über 100 Mogelpackungen - die höchste Anzahl bislang

● Versteckte Preiserhöhungen lassen sich oft nicht auf den ersten Blick erkennen

● vzbv fordert: Mogelpackungen für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis auf der Verpackung kennzeichnen


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Verträge ohne Zustimmung - Verbraucherzentrale mahnt NetCologne und LEG ab

Nach dem Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs, bei dem Mieter die TV-Kosten über die Mietnebenkosten zahlen mussten, sorgt ein neues Vorgehen von Vermietern und Fernsehanbietern für Unmut.
Die Verbraucherzentrale NRW warf dem Wohnungskonzern LEG und dem Netzbetreiber NetCologne vor, Mietern Verträge unterzuschieben und damit rechtswidrig zu handeln.
Entsprechende Abmahnungen seien verschickt worden.

Laut der Verbraucherzentrale haben die Firmen unabhängig voneinander Schreiben an Mieter verschickt, in denen sie automatisch mit einem Endnutzervertrag versorgt wurden.
Dies stößt auf Kritik, da nach Auffassung der Verbraucherschützer eine aktive Zustimmung des Mieters erforderlich ist.

Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW erklärte: "Die Verbraucher haben nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs eigentlich die freie Wahl für den TV-Empfang."
Und weiter: "Aber die beiden Anbieter versuchen hier, den Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge ohne Vertragsschluss unterzujubeln."

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Gericht verbietet Gesundheits-Werbung für "Hohes C Immun Water"

vzbv klagt erfolgreich gegen Getränke-Werbung der Eckes-Granini Deutschland GmbH
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für ein Erfrischungsgetränk zu werben.
Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.
Laut dem Urteil darf das Unternehmen den Produktnamen nicht mehr im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Getränkeflasche verwenden.

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Urteile zum Verbraucherrecht

nach zahlreichen Klagen der Verbraucherzentrale hat der Bundesgerichtshof einen Maßstab festgelegt, wie Sparkassen falsch berechnete Verträge neu berechnen müssen.
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands müssen nun alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen in die Wege leiten.

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vzbv klagt gegen service-rundfunkbeitrag.de

Verbraucher:innen können Widerruf gegen Gebührenzahlung bei dem Webseitenbetreiber einlegen und Geld zurückerhalten

● Anbieter macht nicht ausreichend kenntlich, dass er Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt

● Nach zwei Abmahnungen erhebt der vzbv Unterlassungsklage vor dem OLG Koblenz

● vzbv prüft Sammelklage und sucht Betroffene

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Strompreiserhöhungen: viele Beschwerden über Extraenergie, Voxenergie und Primastrom

In den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen waren Strompreiserhöhungen im Jahr 2023 der meisterfasste Beschwerdegrund im Bereich Energie.
Auch im ersten Halbjahr 2024 ist dies einer der Top-Beschwerdegründe in diesem Bereich.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zudem in einer repräsentativen Befragung den Kundenanteil von verschiedenen Energieanbietern ermittelt und diese Anteile ins Verhältnis zu den Beschwerdezahlen gesetzt.
Das Ergebnis: Verbraucher:innen beschweren sich im Jahr 2023 und im 1. Halbjahr 2024 überproportional häufig über Strompreiserhöhungen von ExtraEnergie, voxenergie und primastrom.

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Fernwärmepreise: vzbv verklagt Avacon und Stadtwerke Neubrandenburg

Nach drastischen Preissteigerungen hat der vzbv Unterlassungsklage gegen die Fernwärmeanbieter eingereicht

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Banken lassen Kund:innen mit Problemen allein

Verbraucher:innen beschweren sich über unzureichenden telefonischen Kundenservice

Beschwerdezahlen bei den Verbraucherzentralen zur telefonischen Kundenbetreuung von Banken allein im Jahr 2023 um ein Drittel gestiegen
Verbraucher:innen schildern in einem Aufruf des vzbv Probleme zu insgesamt 41 Zahlungsdienstleistern
Kund:innen brauchen insbesondere bei Betrugsfällen schnelle und sachkundige Unterstützung

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Hohe Lebensmittelpreise: Politik muss für Transparenz sorgen

Gutachten im Auftrag des vzbv zeigt: Preisbeobachtungsstelle ist auch in Deutschland umsetzbar

● Lebensmittelpreise weiterhin hoch: Seit 2021 sind Lebensmittelpreise insgesamt um fast 33 Prozent gestiegen
● Teuerung lässt sich nicht allein durch höhere Produktionskosten erklären
● vzbv fordert Preisbeobachtungstelle, die Preise und Kosten entlang der Wertschöpfungskette aufzeigt

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Cookies: Weiter keine Entlastung durch Einwilligungsdienste

vzbv-Stellungnahme zum Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen.
Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher:innen Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen.
So soll die Flut an Einwilligungsbannern (Cookie-Banner) reduziert werden.
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wird die EinwV jedoch keine positive Wirkung entfalten können.

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Verbraucherschützer mahnen Amazon ab

Verbraucherschützer gehen gegen den US-Versandhändler Amazon vor.
Der Grund: Der Konzern habe sich während seiner "Prime Deal Days" nicht an die europäische Preisangabenverordnung gehalten, teilt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit.
Dafür sei das Unternehmen jetzt abgemahnt worden.

"Amazon bewarb anlässlich der sogenannten 'Amazon Prime Deal Days' verschiedene Produkte mit Rabatten", schreiben die Verbraucherschützer.
Weil sich diese aber unter anderem auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) des Herstellers bezogen hätten, habe das Unternehmen seine Kunden über den Wert der Angebote getäuscht.

Denn: Unternehmen seien bei Preisreduzierungen und Prozentangaben verpflichtet, sich auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage zu beziehen, heißt es weiter. "
Amazon täuscht mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gibt", so Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Amazon ignoriere damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Als Beispiel nennen die Verbraucherschützer einen während der "Prime Deal Days" von Amazon reduzierten WLAN-Repeater.
Die UVP des Herstellers hatte der Versandhändler mit 259 Euro angegeben.
Nach einer Reduzierung von 19 Prozent wollte das Unternehmen 209,99 Euro für das Gerät haben.
Den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage gab Amazon nicht an.

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"Gar nicht clever" - Verbraucherschützer warnen vor Online-Händler Cleverbuy

Über die Plattform Cleverbuy soll man problemlos Smartphones und Technik verkaufen können, "für deinen Geldbeutel und die Umwelt", wie es auf der Internetseite heißt.
Doch nun warnen Verbraucherschützer vor dem Onlinehändler.
Ihr Vorwurf: "Die Auszahlungen lassen auf sich warten."

In den AGB des Unternehmens mit Sitz in Krefeld sei geregelt, dass die Zahlung an Kunden binnen vierzehn Werktagen ab Versendung der elektronischen Annahmeerklärung erfolge. "Was sich verlockend anhört, scheint aber nicht der Realität zu entsprechen.
So beschweren sich Verbraucher in den Verbraucherzentralen seit mehreren Monaten darüber, dass sie teils monatelang auf die Auszahlung des vereinbarten Ankaufpreises warten müssen", schreiben die Experten des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
"Bis dahin werden sie mit fadenscheinigen Ausreden für die Verzögerungen hingehalten."

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Verstoß gegen Unterlassungserklärung: vzbv verhängt Vertragsstrafe gegen Temu

Temu (Whaleco Technology Limited) hat eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gezahlt.
Zuvor fiel dem vzbv bei einer Überprüfung auf, dass sich Temu nicht an die im Mai 2024 abgegebene Unterlassungserklärung gehalten hatte: Auf einem geprüften Produkt, ein Tablet für Kinder, fehlte die dafür vorgeschriebene CE-Kennzeichnung.
Somit wurde gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik, kommentiert:

„Verbraucher:innen dürfen keine Produkte angeboten werden, die gesetzliche Sicherheitsvorgaben unterlaufen.
Das Ergebnis unserer Überprüfung zeigt: Es ist weiterhin wichtig, bei Temu genau hinzuschauen.
Der Online-Marktplatz muss jetzt beweisen, wie ernst er seine Zusagen aus der Unterlassungserklärung nimmt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird genau hinschauen, ob sich der Anbieter an seine Unterlassungserklärung hält.“

Hintergrund
Nach einer vzbv-Abmahnung hat Temu im vergangenen Mai eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin sicherte der Anbieter dem vzbv unter anderem zu, sicherzustellen, dass auf dem Online-Marktplatz angebotene Produkte den gesetzlichen Vorgaben zur CE-Kennzeichnung entsprechen.
Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vereinbarten der vzbv und Temu eine Vertragsstrafe.

Mit der jetzt verhängten Vertragsstrafe ist Temu wegen des Verstoßes gegen die CE-Kennzeichnungspflicht vom vzbv ein zweites Mal abgemahnt worden.
Das Unternehmen hat daraufhin erneut eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, im Falle eines weiteren Verstoßes eine erhöhte Vertragsstrafe von 10.000 Euro zu zahlen.
Weitere Informationen zum Verfahren des vzbv gegen Temu gibt es hier auf vzbv.de.

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Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung / Klage abgewiesen

Ein Versicherungsvertrag wird aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht dadurch kostenpflichtig erweitert, dass ein Verbraucher auf ein Schreiben seiner Versicherung nicht reagiert.
(Urteil 1. Instanz aufgehoben, Klage in zweiter Instanz abgewiesen)


Der Beklagte ist als Bezirksdirektion für eine Versicherung tätig.
Mit einem Schreiben wurden einem Verbraucher zusätzliche Leistungen zu einer Wohngebäudeversicherung angeboten.
Diese Mehrleistungen sollten mit einem jährlichen Mehrbetrag von 35 € brutto abgegolten werden.

In dem Schreiben stand:
„Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“

Das Schreiben verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen § 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 UWG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 7; Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 3 UWG.

Nach erfolgloser Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht Baden-Baden erhoben.
Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale in erster Instanz umfänglich Recht.
Vor dem OLG Karlsruhe wurde das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen.

Zum Volltext der Entscheidung:
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Verbraucherzentralen bieten Fakeshop-Finder

Unseriöse Online-Angebote breiten sich aus, warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Ein Online-Tool soll helfen, Fakeshops rechtzeitig zu erkennen.

Betrug im Onlinehandel findet nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Niedersachsen immer häufiger statt.
„Wir beobachten, dass Probleme mit unseriösen Onlineshops weiter zunehmen und nahezu alle Zielgruppen betreffen.
Oftmals werden auch Daten der Betroffenen abgegriffen und weiterverkauft“, sagte Geschäftsführerin Petra Kristandt.

Die Verbraucherzentrale bietet daher einen sogenannten Fakeshop-Finder an. Nutzerinnen und Nutzer können auf der Webseite die Adresse eines Shops eingeben und bekommen umgehend eine Einschätzung, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder nicht.
Das Tool gibt zum Beispiel an, ob ein Impressum angegeben ist und ob der Sitz des Shops außerhalb der EU liegt.

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Zudem gibt es Warnungen vor den zuletzt erkannten Fakeshops.
Der Fakeshop-Finder wird von sechs Bundesländern, darunter Niedersachsen, gefördert.
 
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Verbraucherzentrale: Abzocke mit Erotikhotline - Warnung vor neuer Betrugsmasche

Haben Sie eine Rechnung für die angebliche Nutzung einer Telefonsex-Hotline erhalten?
Oder vielleicht sogar eine Mahnung?
Dann kann es sich hierbei um eine neue Abzock-Methode handeln, vor der die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) aktuell warnt.

Die Rechnungen und Mahnungen werden sowohl per Post als auch via SMS oder WhatsApp verschickt. Auf den ersten Blick sehen diese Forderungen seriös aus.
Auf ihr sind etwa Telefonnummer, Datum und Uhrzeit des angeblichen Anrufs bei der Telefonsex-Hotline aufgelistet, erklären die Verbraucherschützer.

Auffällige Markmale
Da die Betrüger unterschiedliche Namen für ihre falschen Rechnungen und Mahnungen nutzen, warnt die VZSH vor der gesamten Abzock-Methode.
Oft werden in den Aufforderungsschreiben Floskeln wie "Service für Erwachsene", "Telefonsexdienstleistung" oder "Service für besondere sexuelle Ansprüche" verwendet.

Auffällig sind die vereinzelten formalen Fehler. Und diese können sich Betroffene zunutze machen, um die kriminellen Machenschaften zu erkennen.
Ein Warnhinweis ist die unvollständige Absenderadresse.
Manchmal ist auch der Name des Empfängers unvollständiger oder er wird lediglich mit "Sehr geehrte(r) Telefonanschlussinhaber(in)" angesprochen.
Häufig fehlt die Absenderadresse des Unternehmens.
All diese Anhaltspunkte sind Indizien dafür, dass es den Kriminellen allein darum geht, mit wenig Aufwand viele Menschen zur Zahlung zu bewegen, schätzt die VZSH.

Liste: auffällige Firmen
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein führt auf ihrer Internetseite eine Liste mit auffälligen Firmennamen.

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