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Oldie aus dem Ruhrpott
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BGH-Entscheidung - Warum Schufa-Einträge trotz Zahlung bestehen bleiben
Wer seine Schulden begleicht, rechnet oft damit, dass negative Schufa-Einträge sofort verschwinden.
Doch das ist nicht automatisch der Fall.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass die Wirtschaftsauskunftei Schufa Daten über säumige Zahler auch nach Zahlung der Forderung weiter speichern darf. In der Regel bleiben solche Einträge 18 Monate bis zu drei Jahre bestehen.
Allerdings zieht das Urteil klare Leitplanken.
Grundsätzlich nehme das Regelwerk der deutschen Auskunfteien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Schuldnern und Unternehmen vor, erklärte der Senat in Karlsruhe.
Zugleich müsse es dem Schuldner möglich sein, "besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen".
In solchen Ausnahmefällen könne auch eine kürzere Speicherungsfrist angemessen sein.
Der Streitfall vor Gericht
Mit seinem Urteil hob der BGH eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
Die Richter am OLG gaben dem Kläger recht, der verlangt hatte, dass negative Einträge sofort gelöscht werden müssen, sobald die Schulden beglichen sind.
Ausgangspunkt war der Fall eines Verbrauchers, der drei Rechnungen verspätet bezahlt hatte.
Die Schufa stufte seine Kreditwürdigkeit daraufhin als "sehr kritisch" ein und speicherte die Daten weiter - trotz späterer Zahlung.
Der Mann klagte und verlangte Schadensersatz.
Das OLG Köln sprach ihm zunächst rund 1.000 Euro zu.
Wann früher gelöscht werden muss
Die Karlsruher Richter machten deutlich, unter welchen Bedingungen eine kürzere Speicherfrist gilt.
Demnach müssen negative Einträge bereits nach 18 Monaten gelöscht werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Innerhalb dieses Zeitraums darf es keine neuen Zahlungsausfälle geben, die Schuld muss nach entsprechenden Mahnungen innerhalb von 100 Tagen beglichen worden sein, und es dürfen keine Einträge im Schuldnerverzeichnis oder im Insolvenzregister bestehen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf die Schufa die Daten bis zu drei Jahre speichern. Der BGH orientierte sich dabei an Richtwerten des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Grundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Sie erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn ein "berechtigtes Interesse" besteht.
Was nun folgt
Der Ball liegt nun wieder beim OLG Köln.
Das Gericht muss prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine frühere Löschung vorlagen oder ob der Betroffene besondere Gründe für seine Zahlungsversäumnisse geltend machen kann.
Die Schufa begrüßte das Urteil aus Karlsruhe.
Eine Sprecherin forderte zugleich eine klare gesetzliche Regelung der Speicherfristen für Wirtschaftsauskunfteien.
Auch der Anwalt des Klägers sah die Entscheidung positiv: Er betonte, dass künftig stärker auf den Einzelfall geschaut werden muss.
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